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Keep Calm and Brexit – für Marken und Designs, Vol. 2

Januar 2021

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der europäischen Union ausgetreten. Dieser sog. Brexit hat ab dem 1. Januar 2021 unmittelbare Auswirkungen auf bis dahin in der EU geschützte Marken und Designs:

Wir hatten Ihnen bereits im Januar 2020, März 2019 und Juli 2016 mögliche Brexit-Szenarien geschildert. Dabei haben wir Sie über Automatismen und evtl. erforderliche Maßnahmen zur Weitergeltung Ihrer Marken und Designs informiert. Der vorliegende Bericht baut auf den Inhalten des Beitrags vom Januar 2020 auf und fasst die aus heutiger Sicht relevantesten Informationen kurz zusammen:

Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsphase, in der das EU-Recht im Vereinigten Königreich noch so gilt wie vorher (d.h. Unionsmarken und Gemeinschafts-Geschmacksmuster genießen weiterhin Schutz im Vereinigten Königreich). Mit dem Ende der Übergangsphase verlieren dann jedoch alle EU-Schutzrechte ihre Wirkung im Vereinigten Königreich.

So geht es ab dem 1. Januar 2021 mit den EU-Schutzrechten und deren Wirkung im Vereinigten Königreich weiter:

Registrierte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
  • Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster behalten in der EU natürlich ihre volle Wirkung mit dem einzigen Unterschied, dass diese ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr das Vereinigte Königreich erfassen.
  • Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden am 1. Januar 2021 vom britischen Patentamt (IPO) automatisch in vergleichbare UK-Schutzrechte („comparable UK rights“), d.h. UK-Markenrechte bzw. UK-Designs überführt.
  • Diese Regelung gilt für alle Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor dem 31. Dezember 2020 registriert und veröffentlicht werden.
  • Dabei werden für die „comparable UK rights“ die Anmeldedaten, Prioritäten und Senioritäten der ursprünglichen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster übernommen, sodass keine rechtlichen Nachteile entstehen.
Anmeldungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern
  • Anmeldungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern behalten bezüglich der EU natürlich ihre volle Wirkung mit dem einzigen Unterschied, dass diese ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr das Vereinigte Königreich erfassen.
  • Für Unionsmarkenanmeldungen und Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen, die am 31. Dezember 2020 noch nicht registriert und veröffentlicht sind, gilt: Für sie muss innerhalb einer Frist von neun Monaten eine entsprechende UK-Marke beziehungsweise ein UK-Design beantragt und eine nationale Anmeldegebühr entrichtet werden, um die Rechtserhaltung im Vereinigten Königreich zu gewährleisten.
  • Die resultierenden UK-Markenrechte und UK-Designs werden eigenständige Schutzrechte sein, die getrennt von den ursprünglichen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu behandeln (und insbesondere auch zu verlängern) sind. Wir werden unsere Mandanten, deren Schutzrechte wir im Rahmen unserer Dienstleistungen überwachen, in gewohnter Weise rechtzeitig an die zur Aufrechterhaltung ihrer resultierenden UK-Markenrechte und UK-Designs erforderlichen Maßnahmen erinnern.
  • Auch hierbei werden die Anmeldedaten, Prioritäten und Senioritäten der ursprünglichen Anmeldungen übernommen, sodass keine rechtlichen Nachteile entstehen.
  • Sobald eine solche Neubeantragung möglich ist, werden wir unsere Mandanten im Hinblick auf noch anhängige Unionsmarken- und/oder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen kontaktieren.
Internationale Registrierungen für Marken und Geschmacksmuster/Designs
  • Internationale Registrierungen für Marken (IR-Marken, System von Madrid) und Geschmacksmuster/Designs (IR-Designs, Haager Musterabkommen), bei denen die Europäische Union benannt ist, werden nach dem 31. Dezember 2020 ihren Schutz für das Vereinigte Königreich verlieren. Voraussetzung ist, dass sie vor dem Ende der Übergangsperiode zum Gegenstand einer EU-Schutzgewährung wurden. Wie die EU-Schutzrechte werden IR-Marken und IR-Designs am 1. Januar 2021 vom britischen Patentamt (IPO) automatisch in vergleichbare UK-Schutzrechte („comparable UK rights“), d.h. UK-Markenrechte bzw. UK-Designs überführt.
  • Für Inhaber von Internationalen Registrierungen, bei denen die Europäische Union benannt ist, besteht somit aktuell kein Handlungsbedarf. Für unsere Mandanten, deren Schutzrechte wir im Rahmen unserer Dienstleistungen überwachen, gilt: Wir werden Sie in gewohnter Weise rechtzeitig an die zur Aufrechterhaltung ihrer resultierenden UK-Markenrechte und UK-Designs erforderlichen Maßnahmen erinnern.
Europäische Patente und Patentanmeldungen
  • Da das Europäische Patentamt keine EU-Institution ist, ändert sich für erteilte europäische Patente oder für anhängige europäische Patentanmeldungen nichts.

Haben Sie Fragen zum Thema Brexit bei Marken und Designs? Das LBP-Team steht Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung.

Quellen und weitere Informationen:

Dietrich Blumenröhr

Dietrich Blumenröhr Patentanwalt

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