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Keep Calm and Brexit – Informationen zum Brexit und der Übergangsphase für EU-Schutzrechte

Januar 2020

Am 31. Januar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der europäischen Union aus. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes stellt sich nun erneut die Frage, wie zukünftig mit Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmustern und Internationalen Registrierungen im Vereinigten Königreich verfahren wird.

Diesbezüglich hatten wir Ihnen bereits am 2. März 2019 und am 2. Juli 2016 mögliche Szenarien geschildert. Nach Ratifizierung des Austrittsabkommens (withdrawal agreement) der EU mit dem Vereinigten Königreich können wir Sie nun über Automatismen und evtl. erforderliche Maßnahmen zur Weitergeltung Ihrer Schutzrechte informieren. Im Folgenden haben wir die derzeit relevantesten Informationen kurz zusammengefasst:

Im Trennungsvertrag wurden Maßnahmen vereinbart, durch welche den Inhabern und Anmeldern von Schutzrechten (die ihre Wirkung in der europäischen Union entfalten) keine rechtlichen Nachteile durch den Brexit entstehen. Es besteht also kein Grund zur Sorge:

No rights will be lost as a result of Brexit. *)

Vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 besteht eine Übergangsphase, in der EU-Recht im Vereinigten Königreich weiterhin so gilt wie bisher. Somit werden auch Ihre Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster bis zum 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich wie bisher Schutz genießen.

Registrierte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
  • Beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) registrierte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden gegen Ende der Übergangszeit vom britischen Patentamt (IPO) in vergleichbare UK-Schutzrechte („comparable UK rights“), d.h. UK-Markenrechte beziehungsweise UK-Designs überführt. Diese UK-Schutzrechte werden am 1. Januar 2021 automatisch in Kraft treten.
  • Diese Regelung gilt auch für anhängige Anmeldungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die vor dem 31. Dezember 2020 registriert und veröffentlicht werden.
  • Dabei werden die Anmeldedaten, Prioritäten und Senioritäten der ursprünglichen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster übernommen, sodass keine rechtlichen Nachteile entstehen.
  • Die resultierenden UK-Markenrechte und UK-Designs werden eigenständige Schutzrechte sein, die getrennt von den ursprünglichen Unionsmarken beziehungsweise den ursprünglichen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu behandeln (und insbesondere auch zu verlängern) sind. Wir werden unsere Mandanten, welche ihre Schutzrechte im Rahmen unserer Dienstleistungen überwachen lassen, diesbezüglich in gewohnter Weise rechtzeitig an die für die Aufrechterhaltung ihres britischen Schutzrechts erforderlichen Maßnahmen erinnern.
Anmeldungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern
  • Bei Unionsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen, die am 31. Dezember 2020 noch nicht registriert und veröffentlicht sind, muss innerhalb einer Frist von neun Monaten eine entsprechende UK-Marke beziehungsweise ein UK-Design beantragt werden und eine nationale Anmeldegebühr entrichtet werden, um die Rechtserhaltung im Vereinigten Königreich zu gewährleisten.
  • Auch hierbei werden die Anmeldedaten, Prioritäten und Senioritäten der ursprünglichen Anmeldungen übernommen, sodass keine rechtlichen Nachteile entstehen.
  • Sobald eine solche Neubeantragung möglich ist, werden wir unsere Mandanten mit noch anhängigen Unionsmarken- und/oder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen kontaktieren.
Internationale Registrierungen für Marken und Geschmacksmuster/Designs
  • Internationale Registrierungen für Marken (IR-Marken, System von Madrid) und Geschmacksmuster/Designs (IR-Designs, Haager Musterabkommen), bei denen die Europäische Union benannt ist und die vor dem Ende der Übergangsperiode geschützt wurden, werden auch nach dem 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich geschützt bleiben. Sobald das für die IR-Marken zuständige International Bureau of the World Intellectual Property Organization (WIPO) die Modalitäten für die Weitergeltung dieser Schutzrechte in Großbritannien veröffentlicht, werden wir unsere Mandanten, die Inhaber hiervon betroffener IR-Schutzrechte sind, umgehend informieren.
  • Für Inhaber von Internationalen Registrierungen, bei denen die Europäische Union benannt ist, besteht somit aktuell kein Handlungsbedarf.
Europäische Patente und Patentanmeldungen
  • Da das Europäische Patentamt keine EU-Institution ist, ändert sich für erteilte europäische Patente oder für anhängige europäische Patentanmeldungen nichts.

Haben Sie Fragen? Das LBP-Team steht Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung.

Quellen und weitere Informationen:

https://www.gov.uk/government/news/intellectual-property-and-the-transition-period

*) https://blog.ficpi.org/ficpi-briefing-note-brexit-and-ip/

Dietrich Blumenröhr

Dietrich Blumenröhr Patentanwalt

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