Markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei pharmazeutischen Erzeugnissen - wenn Medikamentennamen sich ähneln
Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelmarken: EuG bestätigt gefestigte Linie
Das Gericht der Europäischen Union hat einen breit angelegten Versuch zurückgewiesen, die Anforderungen an die Verwechslungsgefahr im Pharmabereich abzusenken. Die Entscheidung bestätigt drei Grundsätze, auf die sich Anmelder verlassen können: Der Verkehr bringt Gesundheitsprodukten eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegen. Bei kurzen Wortzeichen prägen Unterschiede in der Wortmitte den Gesamteindruck maßgeblich. Und Erwägungen der Arzneimittelsicherheit sind kein Faktor der markenrechtlichen Kollisionsprüfung.
Für Inhaber jüngerer Zeichen bedeutet das eine erfreuliche Klarstellung: Die Grenzen des Schutzbereichs älterer Pharmamarken bleiben dort, wo die Rechtsprechung sie seit Jahren zieht.
Worum ging es?
m September 2022 meldete die slowenische Be Healthy d.o.o. beim EUIPO das Wortzeichen ARYUNA als Unionsmarke an, beansprucht für Waren der Klasse 5: Jodtinktur, Tinkturen für medizinische Zwecke, Heilkräuter, pflanzliche Arzneimittel und Heilkräuterabsude.
Widerspruch erhob die Novartis AG, deren Rechtsstellung im Verfahrensverlauf auf die Sandoz AG überging, gestützt auf zwei ältere Wortmarken ARMUNIA:
- Benelux-Marke von 2012 für „pharmazeutische Präparate, nämlich orale Kontrazeptiva“
- Österreichische Marke von 2014 für „pharmazeutische Erzeugnisse für den menschlichen Gebrauch“
Widerspruchsabteilung und Fünfte Beschwerdekammer verneinten die Verwechslungsgefahr. Das EuG hat die dagegen gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Widersprechenden die Kosten auferlegt.
Bemerkenswert ist die Konstellation: Die Widersprechende wurde durch den europäischen Markenverband MARQUES als Streithelfer unterstützt. Der Fall war erkennbar als Testfall für eine Neuausrichtung der Rechtsprechung angelegt. Umso deutlicher fällt das Ergebnis aus.
Die tragenden Gründe
1. Erhöhte Aufmerksamkeit – bestätigt und ausgeweitet
Nach gefestigter Rechtsprechung legt das maßgebliche Publikum bei Arzneimitteln eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag: Fachkreise bei der Verschreibung, Endverbraucher wegen des Gesundheitsbezugs. Dies gilt gleichermaßen für verschreibungspflichtige und frei verkäufliche Präparate.
Gegen diese Prämisse richtete sich der Hauptangriff der Widersprechenden: Die Annahme durchgängig hoher Aufmerksamkeit sei realitätsfern, da Patienten und Pflegepersonal Arzneimittel unter Stress, Schmerzen oder in Notfallsituationen regelmäßig verwechselten.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und stützt sich auf die Linie aus Ruiz-Picasso (C-361/04 P): Bei jedem Produkt lassen sich Situationen geringerer Aufmerksamkeit finden. Würde man stets das niedrigste denkbare Niveau zugrunde legen, verlöre das Kriterium der warenabhängigen Aufmerksamkeit jede Bedeutung. Ebenso wenig könne von der prüfenden Instanz verlangt werden, für jede Warenkategorie einen gewichteten Durchschnittswert über sämtliche Verwendungssituationen zu ermitteln.
Praktisch bedeutsam ist die Reichweite: Das EuG erstreckt die Rechtsprechung ausdrücklich auf Tinkturen, Heilkräuter, pflanzliche Arzneimittel und Kräuterabsude. Diese sind zwar keine Arzneimittel im engeren Sinne, gehören aber dem Gesundheitsbereich an. Damit setzt das Gericht die Linie aus ECHINAID (T-202/04) und UROAKUT (T-266/17) fort und schafft Klarheit für den gesamten Bereich pflanzlicher Gesundheitsprodukte – ein Segment, in dem Kollisionen mit klassischen Pharmamarken häufig auftreten.
2. Die funktionale Begrenzung des Markenrechts
Der dogmatische Kern der Entscheidung betrifft die Frage, was Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV überhaupt schützt.
Die Widersprechende hatte geltend gemacht, der Aspekt der Patientensicherheit müsse in der Gesamtabwägung Vorrang genießen und das erhöhte Aufmerksamkeitsniveau überwiegen.
Das Gericht stellt klar: Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat objektiv zu erfolgen und darf nicht durch Erwägungen beeinflusst werden, die der betrieblichen Herkunft fremd sind. Geschützt wird vor Irrtümern über die Herkunftsquelle – nicht vor Irrtümern über Identität oder Eigenschaften eines Produkts.
Nimmt ein Patient ein Präparat statt eines anderen ein, beruht dies auf einer Verwechslung hinsichtlich der Produktidentität, nicht hinsichtlich der betrieblichen Herkunft. Etwaige Schäden aus Fehlanwendungen liegen damit außerhalb des Schutzzwecks der Norm.
Das EuG knüpft an eine Linie an, die von ECHINAID über FAMOXIN (T-493/07 u.a.) bis MITOCHRON (T-62/15) reicht. Die Klarstellung hat unmittelbaren Nutzen für Anmelder: Argumente, die auf Gesundheitsrisiken statt auf Herkunftstäuschung abstellen, sind im Kollisionsverfahren unbeachtlich – unabhängig davon, wie eindringlich sie vorgetragen werden. Die Sicherheit der Arzneimittelversorgung wird über das Zulassungsrecht gewährleistet, wo EMA und nationale Behörden Produktnamen nach eigenen Kriterien auf Verwechselbarkeit prüfen.
3. Kein Vorrang aus Erwägungsgrund 11 UMV
Die Widersprechende leitete aus Erwägungsgrund 11 UMV eine Hierarchie der Prüfungsfaktoren ab, in der das Aufmerksamkeitsniveau nicht vorkomme und daher nachrangig sei.
Das Gericht weist dies zurück: Die Aufzählung ist durch das Wort „insbesondere“ erkennbar nicht abschließend und begründet keine Rangfolge. Bereits der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV stellt auf die Verwechslungsgefahr „für das Publikum“ ab – dessen Aufmerksamkeitsniveau ist damit notwendiger Bestandteil der Prüfung.
4. Unvollkommenes Erinnerungsbild – kein Selbstläufer
Zum Standardarsenal der Widersprechendenseite gehört der Hinweis, der Verkehr sei auf ein unvollkommenes Erinnerungsbild angewiesen, zumal pharmazeutische Marken typischerweise schwer memorierbare Fantasiebezeichnungen seien.
Das Gericht ordnet dieses Argument präzise ein: Erhöhte Aufmerksamkeit bedeutet gerade, dass sich der Verbraucher stärker bemüht, die Marke korrekt einzuprägen, und in Situationen mit Verwechslungspotenzial wachsamer agiert. Die beiden Grundsätze stehen nicht unverbunden nebeneinander – die erhöhte Aufmerksamkeit relativiert die Unvollkommenheit des Erinnerungsbildes (so bereits NUTRIFEM AGNUBALANCE, T-370/21, und miababy, T-1169/23).
Der Zeichenvergleich
AR-MU-NI-A gegen A-RY-U-NA
Die Widersprechende hob die fünf gemeinsamen Buchstaben in identischer Reihenfolge (a-r-u-n-a) hervor. MARQUES ergänzte, die geteilte Buchstabenfolge könne zu einer Erinnerung als „arimuna“ führen.
Das Gericht bestätigt gleichwohl lediglich geringe visuelle und klangliche Ähnlichkeit:
Visuell unterscheiden sich die Zeichen durch „m“ und „i“ einerseits, „y“ andererseits. Der Kontrast zwischen „m“ und „y“ in der Wortmitte ist besonders auffällig. Methodisch entscheidend: Bei relativ kurzen Wortzeichen sind die mittleren Bestandteile ebenso bedeutsam wie Anfang und Ende (PASCELMO, T-435/22). Die verbreitete Faustregel vom prägenden Wortanfang greift hier nicht.
Klanglich werden beide Zeichen viersilbig ausgesprochen und teilen Anfangs- und Endlaute. Entscheidend ist jedoch: Keine einzige Silbe stimmt überein. Das führt zu deutlichen Unterschieden in Rhythmus und Intonation; Abweichungen in der Wortmitte sind zudem akustisch gut wahrnehmbar (Leshare, T-546/17).
Begrifflich entfällt ein Vergleich mangels Bedeutungsgehalts – zwischen den Beteiligten unstreitig.
Zwei Einwände der Streithelferin verwarf das Gericht ausdrücklich: Die Beschwerdekammer hatte das Aufmerksamkeitsniveau nicht bereits auf der Stufe des Zeichenvergleichs berücksichtigt, sondern methodisch sauber getrennt geprüft. Und die gemeinsame Vokalfolge war berücksichtigt worden – sie ist der Grund, weshalb die Kammer zu geringer Ähnlichkeit gelangte statt zu Zeichenverschiedenheit.
Was das für die Praxis bedeutet
Die Prüfungsmaßstäbe bleiben stabil und bekannt. Kollisionsrisiken lassen sich anhand klarer Kriterien einschätzen:
- Bei kurzen Fantasiewörtern tragen Unterschiede in der Wortmitte erheblich zur Unterscheidbarkeit bei – auch bei erheblicher Buchstabenüberschneidung.
- Eine abweichende Silbenstruktur wirkt sich klanglich stärker aus als die reine Buchstabenbilanz vermuten lässt.
- Das erhöhte Aufmerksamkeitsniveau wirkt strukturell zugunsten des jüngeren Zeichens – und gilt auch für pflanzliche und ergänzende Gesundheitsprodukte.
- Argumente aus Patientensicherheit oder Post-Sale-Situationen sind im Kollisionsverfahren unbeachtlich.
- Neuer Tatsachenvortrag vor dem EuG ist ausgeschlossen; die Beweislage des Amtsverfahrens ist maßgeblich.
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Dr. Dietrich Berger
Patentanwalt