Designrecht im Wandel
Was sich mit der Reform des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts (noch) ändert

Nachdem bereits zum 1. Mai 2025 die erste Stufe der EU-Designrechtsreform in Kraft getreten ist, folgt nun zum 1. Juli 2026 die zweite und inhaltlich weitreichendere Phase. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign. Während die erste Phase vor allem terminologische Anpassungen brachte, rückt die zweite Phase die Digitalisierung von Designs und die praktische Ausgestaltung des Anmeldeverfahrens in den Mittelpunkt.
Vom Unionsgeschmacksmuster zum Unionsdesign
Die mit Phase 1 eingeführte Umbenennung wird konsequent fortgeführt: Aus dem Unionsgeschmacksmuster wird nun endgültig das Unionsdesign. Entsprechend ist zukünftig von eingetragenen und nicht eingetragenen Unionsdesigns die Rede, ein Begriff, den die Verordnung selbst ausdrücklich verwendet.
Erweiterter Schutz für digitale und bewegte Gestaltungen
Der praktisch bedeutsamste Punkt der zweiten Phase betrifft die Erstreckung des Designschutzes auf Bewegungen, Zustandsänderungen und sonstige Animationen von Gestaltungsmerkmalen. Damit können künftig unter anderem folgende Gestaltungen als Design geschützt werden:
- animierte Designs,
- Übergänge in Benutzeroberflächen,
- bewegte visuelle Elemente,
- grafische Benutzeroberflächen,
- Bildschirmanzeigen,
- computergenerierte Designs.
Damit setzt die Reform konsequent fort, was bereits mit der Neufassung des Erzeugnisbegriffs in Phase 1 angelegt war: Auch nicht-physische Erscheinungsformen wie grafische Arbeiten, Symbole, Logos, Oberflächenmuster oder typografische Schriftzeichen sind ausdrücklich vom Designschutz erfasst.
Neue technische Vorgaben für die Anmeldung
Mit der Digitalisierung des Anmeldeverfahrens gehen konkrete technische Anforderungen einher, die das EUIPO festgelegt hat. Vorgesehen sind künftig folgende Dateiformate:
- JPEG für statische Wiedergaben (bis zu 10 Dateien je Designwiedergabe),
- OBJ oder STL für dynamische 3D-Wiedergaben,
- MP4 für animierte Wiedergaben.
Für MP4-Dateien gelten dabei feste technische Parameter: Codec H.264, eine Bildrate von 24 bis 30 fps, eine Bitrate zwischen 1.200 und 8.000 Kbps, eine Mindestauflösung von 1280 × 720 px sowie der Verzicht auf eine Audiospur.
Mehr Flexibilität bei den Ansichten
Die bisherige Begrenzung auf sieben Ansichten je Designanmeldung entfällt. Anmelder können ihr Design künftig durch eine größere Anzahl an Ansichten darstellen, sofern diese das Design klar, einheitlich und verständlich wiedergeben. Gerade bei komplexen oder animierten Designs, deren wesentliche Merkmale sich kaum durch eine begrenzte Zahl statischer Bilder abbilden lassen, ist dies ein praktisch wichtiger Schritt.
Korrektur offensichtlicher Fehler
Künftig können offensichtliche geringfügige Fehler in einer Anmeldung berichtigt werden, solange dadurch die Identität des Designs nicht verändert wird. Das reduziert unnötige formale Hürden – ein Aspekt, der insbesondere bei technisch anspruchsvollen digitalen Einreichungen (3D-Daten, Animationen) an Bedeutung gewinnt.
Fazit und Handlungsempfehlung
Mit Phase 2 wird der 2025 begonnene Modernisierungsprozess konsequent fortgesetzt: Animierte Benutzeroberflächen, Interface-Übergänge, digitale Produktdarstellungen und 3D-Modelle lassen sich nun erstmals sachgerecht als Design schützen. Rechteinhaber sollten dies zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Designportfolios sowie digitale Assets – etwa App- und Website-Oberflächen, E-Commerce-Animationen oder On-Screen-Gestaltungen – zu überprüfen und gegebenenfalls neue Anmeldungen vorzubereiten. Da die Wahl der Wiedergabe den Schutzgegenstand maßgeblich bestimmt, empfiehlt sich hierbei eine sorgfältige strategische Planung. Auch die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist ist bei der Anmeldeplanung weiterhin zu beachten.
Alle Details zur Reform des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts finden Sie unter https://www.euipo.europa.eu/de/designs/design-reform-hub
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