Verkehrskreise können entscheidend für Verwechlungsgefahr sein
Selbst wenn die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind, sowie die sich gegenüberstehenden Marken klanglich und begrifflich durchschnittlich aber visuell nur zu einem geringen Grad ähnlich sind, kann es immer noch möglich sein, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keiner Verwechslungsgefahr unterliegen.
Sachverhalt
Am 17. Juni 2019 meldet die rave the planet GmbH beim EUIPO für Dienstleistungen u.a. der Klasse 35 und 41 folgende Unionsmarke an:
Am 22. Oktober 2019 erhob die Streithelferin, die Group Canal+ gegen die oben genannten Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch, gestützt auf die nachstehend wiedergegebene ältere Bildmarke, aus identischen und ähnlichen Dienstleistungen – ebenfalls in Klasse 35 und 41 -, gegründet auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.
Sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer des EUIPO entschieden, dass Verwechslungsgefahr vorliege, mit der Begründung, dass hinsichtlicher der zu vernachlässigenden Bildelement visuell unterdurchschnittliche, bezüglich des klanglichen und begrifflichen Aspektes durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen vorliege und angesichts der Dienstleistungsähnlichkeit und -identität, selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher Verwechslungsgefahr bestehe. Das Europäische Gericht (EuG) sah das anders.
Entscheidung des EuG
Nach Auffassung des Gerichts seien die hier zu vergleichenden Dienstleistungen als identisch oder ähnlich einzustufen. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen handelte es sich zum einen um Fachleute und zum anderen um das breite Publikum, die Aufmerksamkeit sei durchschnittlich bis hoch.
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Unterscheidungskraft genießen Bestandteile demnach, wenn sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Im vorliegenden Fall ging das EuG davon aus, dass Wortbestandteile „planète“ und „planet“ normale Unterscheidungskraft besitzen und dem Artikel „the“ und dem Suffix + in den Marken nur ein wenig unterscheidungskräftiger Wortbestandteil sei. Es stellt auch fest, dass wenn Marken sowohl aus Wort- als auch Bildelementen bestehen, die ersteren grundsätzlich unterscheidungskräftiger als die letzteren seien, denn der Durchschnittsverbraucher werde sich eher auf die fraglichen Produkte beziehen, wenn er den Namen der Marke nenne, als wenn er den Bildbestandteil der Marke beschreibe.
Dieser Grundsatz könne aber nicht automatisch angewandt werden, ohne dass die spezifischen Eigenschaften der Wort- und Bildelemente, die eine Marke bilde, berücksichtigt würden.
Gerade im vorliegenden Fall würde das Bildelement der angemeldeten Marke von einem nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als abstrakte Zeichnung verstanden werden, die aufgrund ihrer stilisierten und ungewöhnlichen Darstellung eine besondere und originelle Gestaltung aufweise. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass dieses Element, als ein Rätsel oder ein zu entziffernder Gegenstand aufgefasst werden könnte, der auf dieser Grundlage die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich ziehe. Folglich sei das Bildelement der angemeldeten Marke nicht nur dekorativ, sondern ein Element mit einer ganz bestimmten Darstellung, die sich den maßgeblichen Verkehrskreisen einprägen könne.
Sowohl der Bildbestandteil der angemeldeten Marke als auch der Wortbestandteil „Planet“ dieser Marke sei aufgrund der ihnen innewohnenden Merkmale geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen hinzuweisen.
Folglich habe die Beschwerdekammer des EUIPO den Bildelementen der fraglichen Zeichen zu Unrecht keine ausreichende Bedeutung beigemessen.
Was die dominierenden Elemente der Marken angeht, erinnerte das EuG daran, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, insbesondere die Eigenschaften jedes dieser Bestandteile im Vergleich zu denjenigen anderer Bestandteile zu berücksichtigen seien. Außerdem könne ergänzend die relative Stellung der verschiedenen Bestandteile innerhalb des Gefüges der zusammengesetzten Marke berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Falle seien alle Bestandteile der streitigen Zeichen deutlich sichtbar und keines dieser Zeichen enthalte Bestandteile, die im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen von außergewöhnlicher Größe sind. Auch wenn das Bildelement der angemeldeten Marke größer seien als die Wortelemente, dominiere es allein nicht den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck.
Folglich könne entgegen dem Vorbringen der Klägerin keines der Elemente, aus denen die fraglichen Zeichen bestehen, als dominierend angesehen werden.
In Bezug auf die visuelle Ähnlichkeit, stellte das EuG Überschneidungen hinsichtlich der Wortelemente in der Buchstabenfolge „p“, „l“, „a“, „n“, „e“ und „t“ fest.
Allerdings bestehen Unterschiede der Wortelemente in Schriftart und Farbe. Außerdem unterscheiden sich die fraglichen Zeichen in visueller Hinsicht erheblich voneinander. Zum einen sei festzustellen, dass für ihre Gestaltung unterschiedliche Formen verwendet worden seien, zum anderen sei die angemeldete Marke in Schwarz-Weiß gehalten, während das Bildelement der älteren Marke in Rot und Grau erscheine.
Schließlich bestehen auch Unterschiede in der Zusammensetzung der fraglichen Zeichen.
In der älteren Marke befindet sich der Wortbestandteil „planète“, gefolgt von dem Zeichen „+“, innerhalb des Bildelements, während die Wortbestandteile der angemeldeten Marke unterhalb des Bildelements angeordnet sind.
Folglich sei festzustellen, dass, auch wenn fast der gesamte unterscheidungskräftige Wortbestandteil der älteren Marke in der angemeldeten Marke wiedergegeben ist, zahlreiche visuelle Unterschiede zwischen diesen Marken bestehen, darunter das Vorhandensein unterschiedlicher Bildelemente. Die Verbraucher werde sich daher nicht nur auf die Wortelemente, sondern auch auf die Bildelemente konzentrieren, die sich erheblich unterscheiden.
Die zwischen den fraglichen Zeichen bestehenden visuellen Unterschiede würden wesentlich zu dem von diesen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck beitragen.
Diese Unterschiede können jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um jede visuelle Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auszuschließen, die sich aus der teilweisen Übereinstimmung ihrer Wortelemente ergibt.
Folglich hätte die Beschwerdekammer die bildlichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen nicht als unterdurchschnittlich, sondern als zu einem geringen Grad ähnlich einstufen müssen.
Die begriffliche and klangliche Ähnlichkeit der Zeichen stufte das Gericht als durchschnittlich ein.
Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr stellte das Gericht weiter fest, dass zwar nach dem Grundsatz der Wechselbeziehung im Zeichenvergleich ein geringer Grad der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen ausgeglichen werden könne, dass aber umgekehrt nichts der Feststellung entgegenstehe, dass angesichts der Umstände des Einzelfalls keine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken bestehe, selbst wenn es sich um identische Produkte handele und ein geringer Grad an Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen bestehe.
Da im vorliegenden Fall der Grad der Ähnlichkeit, der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf den visuellen Aspekt einerseits und den klanglichen und begrifflichen Aspekt des Vergleichs andererseits unterschiedlich ist, sei zu prüfen, welcher Aspekt für die maßgeblichen Verkehrskreise beim Kauf der fraglichen Dienstleistungen wichtiger sei. Nach der Rechtsprechung haben die bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekte dieser Zeichen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht immer das gleiche Gewicht.
Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass die fraglichen Dienstleistungen grundsätzlich in den Bereich des Verlagswesens und der Unterhaltung fallen und die Auswahl dieser vor allem visuell erfolge. Smartphones, Computer, Bildschirm, Broschüren, Eintrittskarten, Werbeplakate, überall spiele der visueller Aspekt eine besonders wichtige Rolle, sodass dem Verbraucher die Unterschiede nicht entgehen, sondern sich vielmehr einprägen würden.
Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu Unrecht bejaht hat.
Tenor des Verfassers
Auch wenn die von den fraglichen Marken erfassten Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind, bieten hier der nur geringe Grad der visuellen Ähnlichkeit und die Bedeutung der visuellen Unterschiede für das Publikum hinreichende Gründe, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auszuschließen, und zwar selbst in Bezug auf die Dienstleistungen, für die die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt.
Folgen für die Praxis
Der Bildbestandteil einer Wort Bildmarke ist nicht immer als rein dekorativ zu klassifizieren.
Vielmehr muss zunächst genau untersucht werden, welchen Stellenwert dieser in Bezug auf Dominanz und Unterscheidungskraft innerhalb des Zeichens und welchen Grad von Ähnlichkeit dieser mit der gegnerischen Marke hat. Originalität, Farbe, Position, Einprägsamkeit und Größe sind Anhaltspunkte.
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr muss dann geprüft werden, welchen Einfluss das jeweilige Element auf die Wahrnehmung der Verbraucher hat. Eine geringe Ähnlichkeit in einer Hinsicht kann trotz höherer Ähnlichkeit in anderer Hinsicht Verwechslungsgefahr ausschließen, wenn erstere für die Wahrnehmung des Verbraucher wichtiger ist
Bild/Textquelle: EuG, Urteil vom 7.6.2023 – T-47/22,
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Gracia-Regina Blumenröhr
Legal Counsel