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Monster vor dem Bundespatentgericht - Herausforderung für die rechtserhaltende Benutzung von Wortmarken

Oktober 2024

Mit Beschluss vom 23. August 2024 unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 78/21 hat das Bundespatentgericht eine überraschende Entscheidung zu der Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke „MONSTER“ getroffen. Die grafische Ausgestaltung der Benutzungsform gehe über eine bloße Ausschmückung hinaus und entfalte eine eigene kennzeichnende und mitprägende Wirkung. Dieser eigenständige Bildcharakter führe dazu, dass der Verkehr die benutzte Form bzw. dem Gesamteindruck nach nicht mehr mit der registrierten Widerspruchsmarke „MONSTER“ gleichsetzt.

Sachverhalt

Mit IR-Marke 1 352 854 wurde für Waren der Klasse 9 Schutz in Deutschland beantragt.

Der bekannte Energydrink Hersteller Monster Beverage erhob Widerspruch unter anderem auf Basis der Wortmarke „MONSTER“, die als EU-Marke für alkoholfreien Getränke in Klasse 32 eingetragen ist und machte Bekanntheitsschutz geltend.

Das deutsche Patent- und Markenamt gab dem Widerspruch teilweise statt, da die Marke „MONSTER“ für Energydrinks bekannt sei. Gegen diese Widerspruchsentscheidung legte die Inhaberin der jüngeren Marke Beschwerde ein.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Auf die Nichtbenutzungseinrede der Beschwerdeführerin kam das Bundespatentgericht zu dem Schluss, dass nicht nur der Bekanntheitsschutz im vorliegenden Fall nicht greife, sondern sogar keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „Monster“ festzustellen sei.

Dabei ging das Bundespatentgericht zum einen davon aus, dass die kombinierte Benutzung des Wortelementes Monster mit einem Bildelement – vorliegend einem Krallen-Logo in Form einer Kratzspur einer (Monster-)Kralle – von den Verkehrskreisen als einheitliches Zeichen wahrgenommen wird, da diese in ihrer Stilrichtung ersichtlich aufeinander abgestimmt sind. Dadurch werde der kennzeichnende Charakter der Wortmarke „MONSTER“ massiv beeinflusst.

Auch ohne Berücksichtigung des Krallen-Logos kann das Bundespatentgericht durch die Benutzung des Wortelements „Monster“ in einer runenartig anmutenden Schrift keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „Monster“ feststellen, da diese keiner geläufigen Schriftart zuzuordnen sei. Das gelte insbesondere für den Buchstaben „O“, der nicht ohne weiteres als Buchstabe erkennbar sei, sondern dem Betrachter zunächst als Fantasiezeichen erscheine. Weitere hätte ein Betrachter Schwierigkeiten, aus dem Fantasiezeichen zu bestimmten, ob es sich um ein „O“ oder alternativ beispielsweise ein „Ü“ handele.

Die grafische Ausgestaltung der Standardschrift „MONSTER“ geht damit über eine bloße Ausschmückung hinaus und entfaltet eine eigene kennzeichnende und mitprägende Wirkung, sodass die Verkehrskreise die benutzte Form nicht mehr mit der als Wortmarke registrierten Widerspruchsmarke „MONSTER“ gleichsetzten. Aus diesem Grund sei die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „MONSTER“ im relevanten Benutzungszeitraum nicht nachgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wurde (leider) nicht zugelassen.

Folgen für die Praxis

Die Argumentation des Bundespatentgerichts ist überraschend. Der kennzeichnende Charakter von Wortmarken ist gerade nicht auf bestimmte graphische Gestaltungen – wie vom Bundespatentgericht vorliegend erwarte in Standardschriftarten – beschränkt. Dies würde den Schutzumfang von Wortmarke stark einschränken und auf nicht definierte, variable und sich mit der Zeit entwickelnde Schriftarten festlegen.

Darüber hinaus widerspricht diese Sichtweise der Marktrealität, dass Marken üblicherweise nicht nur in Standardschriften und in Alleinstellung auf Produktverpackungen angebracht werden. Vielmehr ist die Kombination mit grafischen Gestaltungselementen und die blickfangmäßige Herausstellung durch eine Schriftart in den meisten Branchen marktüblich.

Wenn sich durchsetzt, dass die Benutzung einer Wortmarke in Kombination mit einem grafischen Element und in Form einer besonderen Schriftart keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke darstellt, ist es für Markeninhaber empfehlenswert, ein grafisch ausgestaltetes Zeichen nicht nur als Wortmarke, sondern auch als Wort-/Bildmarke schützen zu lassen. Gleichzeitig ist zu hinterfragen, ob der Zeitrang älterer, nur als Wortmarke eingetragener Marke noch gehalten werden kann, für den Fall, dass die aktuelle oder vergangene grafisch ausgestaltete Benutzungsformen nicht als rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke anerkannt werden. Für Markeninhaber besteht ein berechtigtes Interesse, Wortmarken als solche schützen zu können, da diese oft den einzigen aussprechbaren Bestandteil einer Marke darstellen. Die Entscheidung bestraft Markeninhaber kreativer Marken, denen die Möglichkeit, effektiv eine Wortmarke zu schützen, faktisch genommen wird. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Entscheidung auf diesen besonderen Fall beschränkt bleibt.

Bildquelle: www.monsterenergy.com
Urteil: BPatG, Urteil vom 23.08.2024 – 30 W (pat) 78/21

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Dr. Anke Leitner

Dr. Anke Leitner Patentanwältin

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