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Marken-Glück für Big Mac

März 2023

Glück im Unglück hatte die Marke Big Mac, nachdem sie vom EUIPO schon für verfallen erklärt worden war.

Big Mac trade mark of McDonald's
Sachverhalt

2017 beantragte die irische Fast-Food-Kette Supermac’s (Holding) Ltd die Erklärung des Verfalls der eingetragenen Wortmarke „Big Mac“ der McDonald’s International Property Company, Ltd. für alle Waren und Dienstleistungen mit der Begründung der Nichtbenutzung über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren. 

2019 stellt die Nichtigkeitsabteilung des Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zur Überraschung aller und wahrscheinlich zum Schrecken des Markeninhabers fest, dass die eingereichten Beweise nicht ausreichen, um die ernsthafte Benutzung der Wortmarke „Big Mac“  nachzuweisen und erklärte die Marke für verfallen

Erstinstanzlich vorgelegt wurden Nachweise wie Ausdrucke von europäischen Websites, Plakaten, Verpackungen, Wikipedia-Auszug und mehrere eidesstattliche Erklärungen der Unternehmensvertreter. Unter anderem begründete die Nichtigkeitsabteilung ihre Entscheidung wie folgt:

  • die drei eidesstattliche Erklärungen hätten weniger Gewicht als unabhängige Beweise;
  • der Markeninhaber habe den Umfang der Benutzung seiner Marke nicht nachgewiesen;
  • alle übrigen Beweise stammten vom Inhaber der EU-Marke selbst und hätten damit ebenfalls wenig Gewicht;
  • Wikipedia-Einträge könnten – da von jedermann änderbar – nicht als zuverlässige Informationsquelle angesehen werden.

Erwartungsgemäß legte McDonald’s gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und legte darüber hinaus zusätzlich 700 Seiten umfassende Beweise für den Nachweis der ernsthaften Benutzung vor:

  • Verbraucherumfragen
  • Online-Zeitungs- und Zeitschriftenartikel insbesondere auch über den sogenannten „BIG MAC Index“ (Methode zur Messung der Kaufkraftentwicklung)
  • Fotos von Originalverpackungen
  • verschiedene Kopien von Quittungen und/oder Auszüge aus elektronischen Registrierkassen
  • Werbematerial (Screenshots von TV-Werbespots mit Datumsangabe, YouTube-Videos sowie Werbung an Bushaltestellen)
  • Fotos von Speisekarten in McDonald’s-Restaurants
  • Google-Analytics-Daten
  • einen Finanzprüfungsbericht
  • weitere eidesstattliche Erklärungen und ein Bestätigungsschreiben.
Entscheidung des BoA

A. Zulässigkeit der Beweismittel

Auf die Frage, ob diese nachgereichten Beweise als verspätete und damit nicht zulässig oder als rein ergänzend zu beurteilen waren, ging die Beschwerdekammer ausdrücklich ein und kam zu dem Schluss, dass diese die Voraussetzungen für die Zulassung der vom Inhaber der EU-Marke vorgelegten zusätzlichen Beweismittel erfülle, da die zusätzlichen Beweismittel die erstinstanzlich vor der Nichtigkeit vorgelegten Beweismittel lediglich ergänzen und auf ihnen aufbauen. 

B. Bewertung der Beweismittel durch das BoA

  • die eidesstattlichen Erklärungen seien nicht als rein interne Dokumente des EU-Markeninhabers außer Acht zu lassen. Ihre Beweiskraft werde durch alle anderen Beweise gestützt.
  • Wikipedia-Auszüge seien nicht per se unbrauchbar. Im vorliegenden Fall seien die Aussagen dieser durch viele Verweise, externe Links und Verweise auf seriöse Quellen wie Artikel in bekannten Zeitungen untermauert.
  • Bezüglich der vorgelegten Verbraucherumfragen, die teilweise nicht aus dem relevanten Zeitraum stammen, sei festzuhalten, dass „es unangemessen, streng und in hohem Maße wirtschaftlich belastend wäre, vom Inhaber jeder Marke zu verlangen, dass er für alle Zeiträume der Eintragung der EU-Marke während der gesamten Gültigkeitsdauer der EU-Marke Verbraucherumfragen zur Verfügung hat“. Zudem seien die vorgelegten Marktumfragen „ein zusätzliches Beweismittel, das den Bekanntheitsgrad der betreffenden Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen widerspiegelt, der sich, insbesondere im Falle einer so umfangreichen Bekanntheit der Marke „BIG MAC“ auf dem relevanten Markt, über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren entwickelt hat“.

Die Beschwerdekammer hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise auf und kam alles in allem zu dem Schluss, dass die in beiden Verfahren vorgelegten Beweise zeigen, dass die EU-Marke „BIG MAC“ nicht nur zur Kennzeichnung eines bestimmten Produkts (Sandwich), sondern auch zur Unterscheidung der von McDonald’s erbrachten Dienstleistungen verwendet wurden. 

Für folgende Waren und Dienstleistungen wurde demnach Benutzung als nachgewiesen angesehen:

Klasse 29 – Aus Fleisch- und Geflügelprodukten zubereitete Lebensmittel, Fleischsandwiches, Hühnchensandwiches;

Klasse 30 – Essbare Sandwiches, Fleisch-Sandwiches, Hähnchen-Sandwiches;

Klasse 42 – Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants und anderen Betrieben oder Einrichtungen erbracht werden oder damit zusammenhängen, die zum Verzehr zubereitete Speisen und Getränke anbieten, sowie für Drive-in-Einrichtungen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen.

Auch hat die Beschwerdekammer die vorgelegten Unterlagen anders bewertet als die Nichtigkeitsabteilung, was dazu geführt hat, dass einige Dokumente akzeptiert wurden, die zunächst nicht berücksichtigt worden waren, darunter der Ausdruck aus Wikipedia und die eidesstattliche Erklärungen, von McDonald’s-Vertretern.

Die Kammer bestätigt, dass das Produkt „Big Mac“ weit verbreitet und makroökonomisch so bedeutend sei, dass er als Benchmark für den Vergleich der Lebenshaltungskosten in verschiedenen Ländern verwendet wird.

Die Gesamtheit der Beweise beweise, dass „der Inhaber der EU-Marke ernsthaft versucht hat, eine bedeutende kommerzielle Position in Bezug auf die angefochtene Marke auf dem relevanten Markt zu erlangen, und diese auch tatsächlich hält. Tatsächlich bestätigt die Kammer, dass dies auch allgemein bekannt ist.“

Tenor des Verfassers

Bei der Würdigung von Beweismitteln sind diese in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Bei einer Gesamtwürdigung genügen im vorliegenden Fall die Nachweise, um die Voraussetzung des Umfangs der Benutzung für einen Teil der streitigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42 zu erfüllen.

Folgen für die Praxis

Dieser Fall zeigt deutlich den Unterschied zwischen der Wahrnehmung einer Marke durch die Öffentlichkeit und der Anwendung der rechtlichen Anforderungen durch das EUIPO in einem Verfallsverfahren. Nur weil eine Marke allgemein bekannt erscheint, wird ihre ernsthafte Benutzung nicht automatisch vom entsprechenden Amt oder Gericht  anerkannt.

Der Grundsatz des Markenrechts besagt, dass eine Marke spätestens 5 Jahre nach ihrer Eintragung für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutz werden muss, sonst kann diese auf Antrag eines Dritten gelöscht werden. 

Ämter und Gerichte können ihre Beurteilung nur auf Nachweise stützen, die ihnen auch vorgelegt werden. Nicht immer hat man dabei das Glück, dass nachgereicht Beweise und Nachweise auch in der nächsten Instanz akzeptiert und berücksichtigt werden.

Umfangreiche sowie relevante Benutzungsnachweise mit Angabe von Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke für die Waren und/oder Dienstleistungen zu sammeln, muss daher für jeden Markeninhaber, der irgendwann vor der Aufgabe steht, seine IP-Rechte verteidigen zu müssen, Pflicht sein. Beweismittel im Markenbeschwerdeverfahren sollten dabei nach bestimmt Kriterien erfolgen, wobei die allgemeinen Empfehlungen des EUIPN KP 12 zu beachten sind. Einen guten Überblick findet man in unserem Blogbeitrag vom Juni 2022.

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