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Lange erwarteter Start des neuen Einheitspatents zum Jahreswechsel

November 2022

Nun steht endlich der Startzeitpunkt für das neue Einheitspatent fest. Der zuständige Verwaltungsausschuss hat bekanntgegeben, dass das Einheitliche Patentgericht am 1. April 2023 seine Arbeit aufnehmen wird. 

Die Bundesrepublik Deutschland, die bisher als „Gatekeeper“ die Ratifizierung des Einheitsgerichtsabkommens zurückgehalten hat, will die Ratifizierungsurkunde noch in der Woche vor Weihnachten (KW 51) hinterlegen. Mit diesem Akt tritt das Einheitsgerichtsabkommen formell in Kraft und es beginnt die dreimonatige sogenannte „Sunrise-Periode“.

UPC: Union Patent Court, Einheitspatent blau
Was bedeutet das für die Praxis?

Ab dem Hinterlegungszeitpunkt, spätestens ab dem 1. Januar 2023, wird es möglich sein, beim Europäischen Patentamt den Antrag auf ein Einheitspatent für nach dem Zeitpunkt erteilte Europäische Patente zu stellen. Darunter fallen auch solche Europäische Patentanmeldungen, für die heute schon eine Erteilungsabsicht (der sogenannte Regel 71(3) Bescheid) des Europäischen Patentamts vorliegt, aber die Frist zur Einreichung der Anspruchsübersetzungen und Zahlung der Erteilungsgebühr noch läuft.

Außerdem wird es für bestehende Europäische Patente ab dem 1. Januar 2023 möglich sein, ein Opt‑Out von der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts zu erklären.

Was ist ein Opt-Out?

Das Einheitsgerichtsabkommen EPGÜ sieht vor, dass das neue Einheitliche Patentgericht automatisch auch für alle bestehenden Europäischen Patente zuständig wird. Das bedeutet, dass eine Verletzung eines Europäischen Patents für alle Mitgliedsstaaten des Übereinkommens (derzeit 17) in einem einzigen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verfolgt werden kann. Gleichzeitig kann jedoch ein bestehendes Europäisches Patent auf Klage eines Dritten hin auch in einem einzigen Nichtigkeitsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht für alle Mitgliedsstaaten des Übereinkommens für ungültig erklärt werden. 

Nicht jeder Patentinhaber wird das wollen. Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht werden um ein Mehrfaches teurer als Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren in Deutschland bislang. Die Rechtsprechungspraxis des neuen Einheitlichen Patentgerichts ist noch unbekannt und nicht gefestigt. Daher gibt es für Bestandspatente wie auch für Europäische Patente, für die zukünftig kein Einheitspatent beantragt wird, die Möglichkeit, durch eine Opt-Out-Erklärung die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts auszuschließen. Solange noch keine Verletzungsverfahren anhängen, gibt es einmalig auch den Weg zurück zum Einheitlichen Patentgericht durch eine sogenannte Opt-In-Erklärung. 

Wann lohnt sich ein Einheitspatent?

Die Kosten eines Einheitspatents werden ganz grob in etwa den Kosten eines in vier Mitgliedsstaaten validierten Europäischen Bündelpatents entsprechen. Bei mehr als vier Validierungsländern, die gleichzeitig auch beim Einheitspatent mitmachen, ergeben sich somit durch ein Einheitspatent Kostenvorteile. Allerdings muss bedacht werden, dass bei einem Einheitspatent in künftigen Jahren nicht wie bei einem Bündelpatent zur Kostenreduktion einzelne Länder fallengelassen werden können. Das Einheitspatent kann nur ganz oder gar nicht verlängert werden.

Welche Entscheidungen stehen nun also an?

Sobald ein Europäisches Patent erteilt werden soll, muss sich der Anmelder überlegen, ob er weiterhin in einzelnen Ländern validieren oder für die teilnehmenden EU-Länder ein Einheitspatent beantragen will. Für Nicht-EU-Länder bzw. nicht teilnehmende EU-Länder (z.B. Großbritannien, die Schweiz, Spanien, Polen und Ungarn) ändert sich nichts. In diesen muss auch weiterhin national validiert werden, um Schutz zu erlangen.

Außerdem müssen sich Inhaber Europäischer Patente überlegen, ob sie zumindest für sehr wichtige Patente zunächst die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausoptieren und noch in der Sunrise-Periode eine Opt-Out-Erklärung abgeben wollen.

Wir beraten Sie gerne zu diesen Fragen.

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### Update vom 5. Dezember 2022: Start der Sunrise-Periode auf 1. März 2023 verschoben! ###

Der ursprüngliche Fahrplan sah einen Beginn der Sunrise-Periode am 1. Januar 2023 und ein Inkrafttreten des EPGÜ am 1. April 2023 vor. Jetzt wurde der Beginn der Sunrise-Periode um zwei Monate auf den 1. März 2023 verschoben. Das EPGÜ tritt demnach am 1. Juni 2023 in Kraft.

Die zusätzliche Zeit war von den professionellen Beteiligten und insbesondere den zukünftigen Nutzern wiederholt mit Nachdruck gefordert worden, da unglücklicherweise bisher unverzichtbare technische Werkzeuge für die starke Authentifizierung noch nicht vollständig verfügbar sind. Die starke Authentifizierung ist für den Zugang zum Case Management System und zur Unterzeichnung von Dokumenten schon während der Sunrise-Periode erforderlich.

Mehr dazu in der entsprechenden Meldung auf der UPC-Website.

Stefan Urlichs

Stefan Urlichs Patentanwalt

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