Der Weg zum deutschen Patent
– die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick
2024 gingen beim DPMA insgesamt 59.260 Patentanmeldungen ein – ein Zuwachs von +1 % gegenüber 2023. Davon stammten 40.064 Anmeldungen aus Deutschland (+ 4 %), während 19.196 aus dem Ausland kamen (− 4,8 %).
Trotz attraktiver Alternativen wie der europäischen Patentanmeldung oder dem Einheitspatent ist das Interesse an deutschen Patentanmeldungen also weiterhin groß und für viele Situationen die richtige Wahl. Es bleibt spannend, welche Zahlen der Jahresbericht 2025 des DPMA in den nächsten Wochen zeigt.
Welche Bestandteile hat eine deutsche Patentanmeldung?
Eine deutsche Patentanmeldung besteht aus folgenden Bestandteilen:
- – Dem Antrag auf Erteilung eines Patents sowie den Titel der Erfindung.
- – Den Patentansprüchen, die angeben, was geschützt werden soll (optional).
- – Der Beschreibung der Erfindung.
- – Zeichnungen, wenn sich die Beschreibung oder die Ansprüche darauf beziehen.
Für den „Antrag auf Erteilung eines Patents“ müssen Anmeldegebühren gezahlt werden. Diese Anmeldegebühren sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung zu zahlen. Die Höhe der Anmeldegebühren richtet sich danach, wie viele Ansprüche die Anmeldung enthält und ob bereits Prüfungs- bzw. Rechercheantrag gestellt wird.
Welche Voraussetzungen gibt es für einen Anmeldetag?
Der Anmeldetag ist von zentraler Bedeutung im Patentrecht. Er wird offiziell festgelegt, nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung formal geprüft hat. Voraussetzung dafür ist, dass spätestens an diesem Tag der Antrag auf Patenterteilung, der Name der Anmelderin sowie eine Beschreibung der Erfindung beim DPMA vorliegen.
Fehlen diese Mindestangaben, wird der Anmeldetag nicht zuerkannt oder verschiebt sich. Vom Anmeldetag hängen zahlreiche Fristen ab.
Was ist eine Erfinderbenennung?
Innerhalb von 15 Monaten nach Anmelde- bzw. Prioritätstag muss die sogenannte „Erfinderbenennung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt vorgenommen werden, die angibt, welche Erfinder an der Erfindung beteiligt waren. Ist die Anmelderin nicht selbst Erfinderin bzw. nicht alleinige Erfinderin, muss diese Erklärung auch beinhalten, wie das Recht an der Erfindung auf sie übergegangen ist (bspw. Arbeitnehmererfindung, Kaufvertrag, Erbschaft). Grundsätzlich gehören Erfindungen nämlich dem oder der Erfinder*in.
Wann wird eine Patentanmeldung veröffentlicht?
Nach ca. 18 Monaten wird die Patentanmeldung offengelegt, das heißt sie wird der Allgemeinheit bekannt gemacht. In den Monaten zuvor bleibt sie geheim. Das DPMA veröffentlicht dann die sogenannte „Offenlegungsschrift“. Die Offenlegungsschrift enthält alle Unterlagen der Anmeldung, die Beschreibung, die Ansprüche, die Figuren sowie die Zusammenfassung in ihrer ursprünglichen bzw. in der vom DPMA zur Veröffentlichung zugelassenen, geänderten Form.
Ab diesem Zeitpunkt steht die Patentanmeldung über das DPMAregister Jedermann zur Einsicht offen. Dort lassen sich auch der aktuelle Verfahrensstand, Fristen, Gebühren und der amtliche Schriftverkehr nachvollziehen.
Wann muss man Prüfungsantrag stellen und was ist der Unterschied zwischen Prüfungsantrag und Rechercheantrag?
Ein Rechercheantrag dient dazu, den relevanten Stand der Technik zu ermitteln und eine erste Einschätzung der Schutzfähigkeit zu erhalten. Er löst jedoch noch kein Prüfungsverfahren aus.
Der Prüfungsantrag hingegen leitet das eigentliche Prüfungsverfahren ein und kann entweder direkt mit der Anmeldung oder spätestens sieben Jahre nach dem Anmeldetag gestellt werden. Gerade wenn Auslandsanmeldungen geplant sind, ist es sinnvoll, frühzeitig einen Recherche- oder Prüfungsantrag zu stellen, um rechtzeitig vor Ablauf der Prioritätsfrist eine Aussage über die Patentfähigkeit zu erhalten.
Wie läuft das Prüfungsverfahren ab und welche Voraussetzungen muss die Erfindung für die Patenterteilung erfüllen?
Im Prüfungsverfahren untersucht das DPMA die Anmeldung umfassend. Die Prüfungsstelle bewertet, ob die Erfindung neu, erfinderisch, gewerblich anwendbar und ausreichend offenbart ist.
Werden Mängel festgestellt, erlässt das Amt einen Prüfungsbescheid, auf den die Anmelderin reagieren kann. Dabei dürfen die Unterlagen geändert werden, jedoch nur innerhalb dessen, was bereits in der ursprünglichen Anmeldung offenbart war. Neue Inhalte dürfen nicht hinzugefügt werden.
Welche Voraussetzungen muss eine Erfindung für die Patenterteilung erfüllen?
Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, also vor dem Anmelde- oder Prioritätstag nicht öffentlich bekannt war. Sie beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie für eine fachkundige Person nicht naheliegend ist. Außerdem muss sie gewerblich anwendbar sein, das heißt praktisch herstellbar oder nutzbar.
Schließlich muss die Erfindung so klar und vollständig beschrieben sein, dass ein Fachmann sie anhand der Unterlagen ausführen kann. Nur wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Patent erteilt werden.
Was ist die Prioritätsfrist?
Die Prioritätsfrist beträgt zwölf Monate ab dem Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Anmelderin weitere Patentanmeldungen im In- und Ausland einreichen und dabei die Priorität der deutschen Erstanmeldung in Anspruch nehmen.
Diese Nachanmeldungen werden dann so behandelt, als seien sie bereits am Tag der Erstanmeldung eingereicht worden. Veröffentlichungen, die zwischen Erst- und Nachanmeldung erschienen sind, gelten nicht als Stand der Technik.
Was sind Jahresgebühren und ab wann müssen sie gezahlt werden?
Ab dem zweiten „Geburtstag“ der Anmeldung werden die sogenannten Jahresgebühren fällig. Diese sind immer im Voraus für das folgende Jahr zu zahlen. Jedes Jahr kann die Anmelderin/Inhaberin entscheiden, ob die Anmeldung/das Patent um ein weiteres Jahr verlängert werden soll.
Die Laufzeit eines Patents kann dabei bis zu zwanzig Jahre (gerechnet ab dem Anmeldetag) betragen. Bei Arznei- bzw. Pflanzenschutzmitteln kann diese Höchstdauer nochmals verlängert werden (= Ergänzendes Schutzzertifikat).
Quellen
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Co-Autorin Nicole Spissinger
Dr. Anke Leitner
Patentanwältin