Chanel verliert Markenrechtsstreit gegen Huawei
Das EuG weist die Klage des Modekonzerns Chanel ab und stellt klar, dass Marken immer in ihrer eingetragenen und angemeldeten Form zu beurteilen sind. Die Zeichen unterscheiden sich durch ihre Strichstärke und Krümmungen hinreichend.
Urteil vom 21.04.2021, T-44/20 Chanel/EUIPO – Huawei
Sachverhalt
2017 meldete der chinesische Telekommunikationsausrüster und Hardwarehersteller Huawei Technologies beim EUIPO eine Marke für Computersoftware an.
Daraufhin legte der Modekonzern Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr bestehe, da die fraglichen Marken Ähnlichkeiten aufweisen und die Waren ebenfalls ähnlich seien.
Grundsätzlich wird im Europäischen Widerspruchsverfahren geprüft, ob zwischen der jüngeren Marke und der älteren eingetragenen Marke Verwechslungsgefahr besteht, mit der Folge, dass die jüngere Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist. Verwechslungsgefahr schließt dabei mit ein, dass die beiden zu vergleichenden Marken vom relevanten Publikum gedanklich in Verbindung gebracht werden können.
Die Bestimmung dieser Verwechslungsgefahr erfolgt nach verschiedenen Kriterien, unter anderem der bildlichen, begrifflichen und klanglicher Ähnlichkeit der zu vergleichenden Marken, der Ähnlichkeit der Waren, der Aufmerksamkeit der Verbraucher, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Ähnlichkeit der kennzeichnenden und dominierenden Elemente. Auch die Bekanntheit der älteren Marke kann für die Verwechslungsgefahr ausschlaggebend sein.
Entscheidung
Das EuG entschied nun, dass die Zeichen der Firmen Chanel und Huawei dem Gesamteindruck nach nicht ähnlich seien und dadurch keine Verwechslungsgefahr bestehe. Maßgeblich für die Entscheidung war die klare Unterscheidbarkeit der zu vergleichenden Zeichen. Zwar würden die Zeichen durchaus Gemeinsamkeiten aufweisen, wie den die Buchstaben umgebenden Kreis und zwei ineinandergreifende Kurven, dennoch sei aber zum einen das Zeichen von Huawei vertikal ausgerichtet und das Chanel-Logo horizontal. Zum anderen erscheine die jüngere Bildmarke des Technologiekonzerns aus zwei „U“ zusammengesetzt, während das Modelabel aus zwei „C“ zusammengesetzt sei. Dies führe im zu bewertenden Gesamteindruck, trotzt geltend gemachter Bekanntheit der älteren Marke, zu einem erheblichen bildlichen Unterschied.
Dass sich die beiden Zeichen bei entsprechender Drehung zum Verwechseln ähneln können, spiele keine Rolle, da die Zeichen immer in der Form zu vergleichen seien, in der sie eingetragen und angemeldet sind, auch wenn sie am Markt in gedrehter Variante wahrgenommen werden könnten.
Außerdem unterscheiden sich die beiden Marken im jeweiligen Grad der Krümmung der Linien. Bei Chanel seien die Rundungen der gekrümmten Linien ausgeprägter und die Stärke der Striche breiter.
Die Marken seien im Gesamteindruck als nicht ähnlich zu bewerten. Dieser Unterschied könne auch nicht durch die für die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten sonstigen Umstände ausgeglichen werden, sodass sich eine Prüfung dieser erübrige.
Folgen für die juristische Praxis
Anlehnungen an bekannte Marken sind immer riskant. Selbst wenn man auf den ersten Blick davon ausgeht, dass eine Verwechslung mit einem anderen Zeichen aufgrund mangelnder Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit ausgeschlossen ist, ist die Lage nicht immer so eindeutig. Schon Nuancen wie Ausrichtung, Linienkrümmung oder Strichstärke können den Unterschied ausmachen – oder nicht. Um Verwechslung zu vermeiden, bedarf es im Vorfeld einer genauen Prüfung und Abwägung, um aufwendige und teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Quellen für Text und Bild:
Urteil des EuG Chanel vs. Huawei Marke, EU:T:2021:207
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Gracia-Regina Blumenröhr
Legal Counsel