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Überblick über die Ausgabe 2024 der EUIPO Richtlinien

April 2024

Die Richtlinien für Marken und Geschmacksmuster spiegeln die Marken- und Geschmacksmusterpraxis des Amtes wider. Sie sind das wichtigste Nachschlagewerk für Nutzer des Markensystems der Europäischen Union und des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems sowie für professionelle Berater, die sicherstellen möchten, dass sie über die neuesten Informationen zur Prüfungspraxis des Amtes verfügen. 

Die Richtlinien werden regelmäßig aktualisiert, um Änderungen der Marken- und Geschmacksmustergesetze und -verordnungen, der Rechtsprechung oder anderen wichtigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und um Klarstellungen vorzunehmen. Jedes Jahr werden die nationalen Markenämter, Nutzerverbände und die Wissenschaft in den Aktualisierungsprozess einbezogen.

Als Mitglied des Harmonization Committee der ECTA (European Communities Trade Mark Association) hat erneut LBP’s Dietrich Blumenröhr an dieser Konsultation mitgewirkt.

Die Ausgabe 2024 der Richtlinien ist am 31.03.2024 in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt und erläutert:

Teil A Allgemeine Vorschriften, Abschnitt 10: Beweismittel

Neuer Abschnitt: Dieser neue Abschnitt über Beweismittel fasst alle relevanten Informationen zusammen und behandelt die allgemeinen Bestimmungen über Beweismittel, die für alle Verfahren vor dem Amt gelten. Eines der Ziele dieses neuen Kapitels ist es, den Beteiligten zu helfen zu verstehen, wie der Beweiswert von Urkundenbeweisen erhöht werden kann und was bei der Vorlage von Beweismitteln zu vermeiden ist. Dieser neue Abschnitt enthält insbesondere die folgenden Kapitel:

  • 2 Einreichung von Beweismitteln: In diesem Kapitel wird erläutert, wie Beweismittel unter Berücksichtigung des einschlägigen Rechtsrahmens und der allgemeinen Anforderungen und Empfehlungen vorzulegen sind, um sicherzustellen, dass die Beweise ordnungsgemäß vorgelegt werden, damit mögliche Mängel oder die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln vermieden werden.
  • 3 Verweise auf andere Verfahren: In diesem Kapitel wird erläutert, wie auf in anderen Verfahren vorgelegte Beweismittel sowie auf andere Dokumente wie Entscheidungen der nationalen Ämter und/oder des Amts korrekt Bezug genommen wird.
  • 4 Besondere Beweismittel: Dieses Kapitel enthält detaillierte Informationen über besondere Beweismittel, die vorgelegt werden können, wie z. B. Online-Beweise, soziale Medien, eidesstattliche Versicherungen, Geschäftsberichte und Geschäftsunterlagen im Allgemeinen sowie Meinungsumfragen und Marktforschung. Es wird im Einzelnen erläutert, was die Beweismittel enthalten sollten, um ihre Beweiskraft zu gewährleisten, und dass sie so weit wie möglich verbessert werden sollten, um die geltend gemachten Ansprüche besser zu untermauern. Es wird durchgängig auf die Rechtsprechung verwiesen und es werden Beispiele dafür gegeben, welche Beweismittel für den Nachweis verschiedener Tatsachen und/oder rechtlicher Erfordernisse besser geeignet sind.
  • 5 Verspätet eingereichte Beweismittel in Inter-partes-Verfahren: Dieses Kapitel befasst sich mit verspätet eingereichten Beweismitteln in Inter-Partes-Verfahren und gibt detaillierte Hinweise dazu, was unter verspäteten Beweismitteln zu verstehen ist und wie das Amt sein Ermessen in diesem Zusammenhang ausübt.

Teil B Prüfung, Abschnitt 3 Klassifizierung, 4.4 Virtuelle Waren, Dienstleistungen in virtuellen Umgebungen und NFT:

Neuer Absatz: Dieser neue Punkt enthält die diesbezügliche Praxis des Amtes, wie sie bei der letzten Revision der Richtlinien eingeführt wurde (Anhang, Punkt 6.25 Herunterladbare und virtuelle Waren). Sie wird in Bezug auf die Klassifizierung von Dienstleistungen in virtuellen Umgebungen (in 4.4.2) und NFTs (in 4.4.3), die in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen verwendet werden, weiterentwickelt. Dabei werden die jüngsten Änderungen der Allgemeinen Bemerkungen zur Nizzaer Klassifikation, die vom WIPO-Fachausschuss angenommen wurden, berücksichtigt.

Teil B Prüfung, Abschnitt 4 Absolute Eintragungshindernisse, 3 Marken ohne Unterscheidungskraft (Artikel 7(1)(b) EUTMV), 2 Virtuelle Waren und Dienstleistungen in virtueller Umgebung:

Neuer Absatz: Dieser neue Absatz spiegelt die Praxis des Amtes bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von virtuellen Waren und Dienstleistungen in einer virtuellen Umgebung wider.

Teil B Prüfung, Abschnitt 4 Absolute Eintragungshindernisse, 14 Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Artikel 7 (3) EUTMV), 8 Beurteilung der Nachweise:

Vollständige Überarbeitung und Umstrukturierung: Dieser Punkt wurde gleichzeitig mit der Schaffung eines neuen Abschnittes über Beweismittel (Teil A, Allgemeine Vorschriften, Abschnitt 10), der horizontale Aspekte dieses Themas enthält, überarbeitet.

Teil C Widerspruch, Abschnitt 2 Doppelte Identität und Verwechslungsgefahr, 1 Allgemeine Grundsätze, 2.3 Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV: zwei verschiedene Bedingungen:

Umsetzung der jüngsten Rechtsprechung: Unter diesem Absatz wurde neuer Text hinzugefügt, um die Praxis des Amtes im Anschluss an die jüngste Rechtsprechung (01.02.2023,T- 349/22, HACKER/HACKER SPACE) zu erläutern.

Teil C Widerspruch, Abschnitt 2 Doppelte Identität und Verwechslungsgefahr, 2 Vergleich von Waren und Dienstleistungen, 5.9 Gegenüberstellung von virtuellen Waren und Waren aus der realen Welt:

Neuer Punkt: Dieser neue Punkt enthält eine Anleitung zum Vergleich von virtuellen Waren und ihren realen Gegenstücken.

Teil C Widerspruch, Abschnitt 7 Benutzungsnachweis, 3.1 Benutzung in dem Gebiet, in dem die Marke geschützt ist:

Umsetzung der jüngsten Rechtsprechung: Der Text wurde geändert, um der jüngsten Rechtsprechung Rechnung zu tragen, die eine klare Unterscheidung zwischen dem Ort der Erbringung einer Dienstleistung und dem Ort der Benutzung der betreffenden Marke trifft (13/07/2022, T-768/20, Der Standard (Abb.).

Teil C Widerspruch, Abschnitt 7 Benutzungsnachweis, 6.1.2.2 Kommerzielle Tätigkeit gegen Werbeaktivität:

Es wurde klargestellt, dass die Benutzung in einer Online- oder virtuellen Umgebung, die lediglich dazu dient, den Kauf von realen Waren zu fördern, keine ernsthafte Benutzung von virtuellen Waren darstellt.

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Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Bild: EUIPO

Dietrich Blumenröhr

Dietrich Blumenröhr Patentanwalt

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