
Ohne Worte, aber nicht ohne Wirkung – Lidl verteidiget Bildmarke
Kann eine Bildmarke rechtserhaltend benutzt werden, wenn sie immer nur zusammen mit einem Wortelement verwendet wird?

Wie viel Aussagekraft braucht eine Marke – und was, wenn sie gar keine Worte enthält? Diese Fragen standen im Zentrum gleich dreier Verfahren zwischen den Einzelhandelsriesen Tesco und Lidl (C 48 720, C 48 730, C 48 746). Es ging um Bildmarken – genauer gesagt: um Bildbestandteile des bekannten Lidl-Logos. Während Lidl behauptete, die Marken seit Jahren intensiv zu nutzen, stellte Tesco diese Nutzung als nicht rechtserhaltend infrage. Die betroffenen Marken seien, so das Argument, niemals eigenständig verwendet worden, sondern stets im Verbund mit dem bekannten Schriftzug „LIDL“.
Doch in allen drei Verfahren entschied das EUIPO zugunsten von Lidl – zumindest teilweise. Der zentrale Punkt: Auch ohne Worte kann eine Bildmarke Wirkung entfalten – wenn sie als Herkunftshinweis erkennbar bleibt. Lidl gelang es, seine Farben, Formen und das Design als markenrechtlich schutzfähig darzustellen und damit die Eintragung der Bildmarken weitgehend zu verteidigen.
Dieser Beitrag beleuchtet die Argumente der Parteien, die juristischen Hintergründe und die praktischen Lehren aus einem Fall, in dem das Bild tatsächlich mehr sagte als tausend Worte.
Sachverhalt
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung standen drei nahezu identische Bildmarken von Lidl, die im Wesentlichen aus geometrischen Formen in den bekannten Farben Gelb, Blau und Rot bestanden – aber ohne den Schriftzug „LIDL“.

Genau diese Marken waren von Lidl als eigenständige EU-Bildmarken eingetragen worden. In der Praxis jedoch kam das Logo so gut wie nie in isolierter Form zum Einsatz. Stattdessen erschien der farbige Kreis nahezu immer in Verbindung mit dem markanten Wortbestandteil.

Tesco nutzte diese Diskrepanz und reichte Anträge auf Löschung wegen Nichtbenutzung ein. Aus ihrer Sicht reichte die kombinierte Nutzung nicht aus, um den Schutz der Bildmarken aufrechtzuerhalten. Der Bildbestandteil sei lediglich ein visuelles Beiwerk, das ohne den Schriftzug keine selbstständige Herkunftsfunktion erfülle.
Lidl verwies auf die breite Bekanntheit und jahrelange Verwendung des Logos – auch, wenn dies im Rahmen einer kombinierten Wort-/Bildmarke erfolge. Die zentrale Verteidigungslinie basierte dabei auf dem Urteil des EuGH vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C‑12/12.
Der EuGH hatte dort entschieden: Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke … kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind. Folglich kann die Benutzung einer zusammengesetzten Marke – etwa einer Wort-/Bildmarke – unter bestimmten Umständen auch als rechtserhaltende Benutzung eines einzelnen Bestandteils dieser zusammengesetzten Marken zu werten sein. Voraussetzung ist, dass dieser Bestandteil innerhalb der Gesamtmarke nicht untergeht, sondern weiterhin als eigenständiger Herkunftshinweis erkennbar bleibt.
Lidl argumentierte, dass genau dies auf den Bildbestandteil des Logos zutreffe: Die Farbgebung, Kreisform und Gestaltung seien so charakteristisch, dass sie – auch in Kombination mit dem Schriftzug – eine eigenständige Herkunftsfunktion ausübten. Die „Lidl-Blase“ sei längst ein Symbol mit eigenem Wiedererkennungswert geworden.
Entscheidung des EUIPO
Das EUIPO nahm in allen drei Fällen eine differenzierte Einzelfallprüfung vor:
Zunächst wurde festgestellt, dass Lidl für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ausreichende Benutzung nachweisen konnte. Dies betraf etwa Finanzdienstleistungen, Ticketverkauf oder beratende Tätigkeiten, für die keine konkreten Belege vorgelegt wurden. Hierfür wurde die jeweilige Marke gelöscht.
Andererseits zeigte sich das Amt überzeugt, dass für eine Vielzahl von typischen Lidl-Waren und -Dienstleistungen, etwa aus dem Bereich Lebensmittel oder Haushaltsprodukte, ausreichende Nutzungsnachweise vorlagen. Hier blieb der Markenschutz bestehen.
Entscheidend war hierbei die Beantwortung der Frage, ob die Benutzung der Bildmarke in Verbindung mit dem Schriftzug „LIDL“ als rechtserhaltende Benutzung gelten könne. Die Antwort: Ja – unter Berufung auf die Colloseum-Rechtsprechung. Die Bildmarke sei in der Kombination optisch deutlich erkennbar, übernehme eine herkunftshinweisende Funktion und verliere ihren eigenständigen Charakter nicht.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidungen der EUIPO liefern praxisnahe Erkenntnisse für Markeninhaber, die kombinierte Logos oder mehrteilige Marken nutzen – also für fast alle Unternehmen mit modernen Corporate Designs.
Wer sich auf eine Benutzung beruft, muss diese konkret belegen. Allgemeine Aussagen reichen nicht. Das EUIPO erwartet dokumentierte Nachweise, wie etwa Werbematerialien mit Datumsbezug, Screenshots von Webseiten, Verpackungen oder Rechnungen.
Ob die Verwendung eines Bildbestandteils in Kombination mit einem Wort rechtserhaltend ist, hängt davon ab, ob der Bildbestandteil visuell hervortritt, nicht überlagert wird und vom Verbraucher als Marke wahrgenommen wird.
Die drei Entscheidungen rund um die Lidl-Bildmarke zeigen exemplarisch, dass auch wortlose Marken Rechtswirksamkeit entfalten können – wenn sie Wiedererkennbarkeit, Eigenständigkeit und eine dokumentierte Benutzung aufweisen. Lidl hat mit seinem prägnanten, farblich klar definierten Bildbestandteil überzeugt und bewiesen, dass eine Marke nicht sprechen muss, um verstanden zu werden.
Für Unternehmen gilt: Wer seine Bildmarke gezielt gestaltet und klug einsetzt, kann auch ohne Worte starke Signale setzen – und im Fall der Fälle erfolgreich verteidigen.
Textquellen: Beschlüsse des EUIPO C 48 720, C 48 730, C 48 746
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Dietrich Blumenröhr
Patentanwalt