LBP Best Practice

Markeninhaber aufgepasst: Neue Importregelungen in Kenia

Dezember 2022

Ab dem 01. Januar 2023 dürfen Waren nicht mehr ohne vorherige Registrierung der für die Warenkennzeichnung verwendeten Marke bei der kenianischen Anti Counterfeit Authority (ACA) nach Kenia eingeführt werden.

Wir möchten Sie auf eine wichtige Änderung gemäß Abschnitt 34B des kenianischen Gesetzes zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie aus dem Jahr 2008 und ergänzende Verordnungen aus dem Jahr 2021 hinweisen. Ab dem 01. Januar 2023 dürfen Waren nicht mehr ohne vorherige Registrierung des für die Warenkennzeichnung verwendeten Schutzrechts bei der kenianischen Anti Counterfeit Authority (ACA) nach Kenia eingeführt werden. Die ACA ist ein bereits im Jahr 2008 eigens zur Bekämpfung von Produktpiraterie eingerichtetes staatliches Unternehmen. Die Registrierung muss durch einen in Kenia zugelassenen Anwalt über das speziell zu diesem Zweck eingerichtete Online-Portal erfolgen. Von der Regelung ausgenommen sind Transitwaren und Rohstoffe.

Neben Produktabbildungen und ausführlichen Informationen zu den importierten Waren sind auch genaue Angaben zum Hersteller und zum Markeninhaber zu machen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie einer Eintragungsbescheinigung des Schutzrechts, das auf den importierten Produkten angebracht ist, benötigt. Eine Markenregistrierung in Kenia ist jedoch nicht unbedingt notwendig. Für die ACA-Registrierung kann auch ein z.B. in der EU oder in Deutschland registriertes Schutzrecht herangezogen werden.

Anders als bei Zollregistrierungen in anderen Ländern, wie z.B. China, richtet sich die Laufzeit der kenianischen Registrierung in der Regel nicht nach der Laufzeit des registrierten Schutzrechts. Die Registrierung über die ACA ist nur für ein Jahr gültig und sollte regelmäßig erneuert werden. Wird die Erneuerung des für die einzuführenden Waren registrierten Schutzrechts jedoch innerhalb dieses Jahres fällig, so endet auch die ACA-Registrierung vorzeitig mit Ablauf des Schutzrechts.

Der Import von nicht registrierten Waren gilt als Gesetzesverstoß. Die Prüfung auf vorhandene Registrierungen erfolgt bei Abgabe der Einfuhranmeldung.

Weitere Empfehlungen der ACA finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen zu ACA-Registrierungen in Kenia werden hier beantwortet.

Sollten Sie Bedarf an einer ACA-Registrierung in Kenia oder Fragen zu diesem Beitrag haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Silke Beckhusen

Silke Beckhusen Diplom-Dolmetscherin, Leitung Auslandsdepartment

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