Neu: EPA unterstützt Anmelder mit bis zu 30%igen Ermäßigungen
Das Europäische Patentamt (EPA) hat kürzlich eine bedeutende Überarbeitung seiner Gebührenstruktur angekündigt, mit dem Ziel, kleinen Unternehmen mit begrenzten Erfahrungen im Bereich Patente einen einfacheren Zugang zum europäischen Patentsystem zu ermöglichen und die Innovationsaktivitäten zu fördern. Besonders erwähnenswert sind die neuen Rabatte, die für berechtigte Antragsteller eingeführt werden.
30%ige Ermäßigung für Kleinstunternehmen, natürliche Personen und Akademiker
Ab dem 1. April 2024 können Kleinstunternehmen, natürliche Personen sowie Akademiker von einem zusätzlichen Rabatt in Höhe von 30% auf die offiziellen Gebühren im Zusammenhang mit der Einreichung und weiteren Verfahren vor dem Amt profitieren. Diese Maßnahme zielt darauf ab, denjenigen, die möglicherweise über weniger Ressourcen verfügen, einen leichteren Zugang zum Patentierungssystem zu ermöglichen. Die Ermäßigung gilt für wichtige Gebühren wie Einreichung, Recherche, Benennung, Prüfung, Erteilung und Erneuerung.
Die Kriterien für die Inanspruchnahme der 30%igen Ermäßigung sind klar definiert: Antragsteller müssen entweder als Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen gelten und dürfen in den letzten fünf Jahren nicht mehr als fünf europäische Patentanmeldungen eingereicht haben. Die Definition von Kleinstunternehmen basiert auf einer Empfehlung der Europäischen Kommission, wonach diese weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und ihr Jahresumsatz oder Bilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
Es ist wichtig anzumerken, dass diese Ermäßigung auch für internationale (PCT) Anmeldungen gilt, die in die europäische regionale Phase eintreten. Dies könnte zu einer weiteren Reduzierung der Prüfungsgebühr für solche PCT-Anmeldungen führen, bei denen der internationale vorläufige Prüfungsbericht vom EPA erstellt wurde.
Zu beachten ist hierbei jedoch: Wenn der Anmelder fälschlich erklärt hat, eine Einheit im Sinne des Kleinsteinheiten betreffenden Unterstützungssystems zu sein, gilt eine zu Unrecht ermäßigte Gebühr als nicht wirksam entrichtet und die Anmeldung gilt als zurückgenommen!
Zusätzliche Anpassung der Amtsgebühren
Gleichzeitig wird das EPA ab dem 1. April 2024 moderate Gebührenerhöhungen einführen, die jedoch unter der realen Inflationsrate bleiben: Dabei werden die meisten offiziellen Gebühren um etwa 4% erhöht. Die ersten beiden Jahresgebühren, für das dritte und vierte Jahr, werden allerdings deutlich um 30% angehoben. Zur Begründung führt das EPA an, dass hierdurch der Einnahmeverlust ausgeglichen werden soll, der in den letzten Jahren durch kürzere Bearbeitungszeiten und effektivere Prüfungsverfahren entstanden ist.
Die Gebührenänderungen sollen auch die Nutzung des sicheren, webbasierten Online-Dienstes „MyEPO Portfolio“ fördern, indem einzelne Gebühren auf null ermäßigt werden (zum Beispiel die Gebühr für die Eintragung von Rechtsübergängen). Darüber hinaus wird das Gebührensystem vereinfacht, indem fünf selten genutzte Gebühren abgeschafft werden.
Angesichts der umfassenden Gebührenänderungen gibt es 2025 keine zweijährliche Inflationsanpassung, die normalerweise nach dem regulären Zweijahreszyklus gelten würde.
Wir sind gespannt darauf, wie sich diese Maßnahmen auf die Patentlandschaft und die Innovationsaktivitäten auswirken werden. Bleiben Sie dran für weitere Informationen zu den anstehenden Änderungen des EPA-Gebührensystems.
Hier der Link zu der entsprechenden Nachricht des EPA.
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Dietrich Blumenröhr
Patentanwalt