LBP IP-News

EuG: Kein Monopol für Monopoly

Juni 2021

EuG bestätigt Löschung der Wortmarke Monopoly wegen bösgläubiger Wiederholungsanmeldung

Urteil vom 21.4.2021, T-663/19 Monopoly/EUIPO-Kreativni Dogadai d.o.o.

Wie konnte es zur Löschung einer so bekannten Marke wie Monopoly kommen und wann ist eine Wiederholungsanmeldung einer Marke bösgläubig?

Sachverhalt

An 30.4.2010 meldete die Klägerin Hasbro, Inc. die Unionswortmarke Monopoly beim EUIPO an, am 25. 3 2011 wurde sie eingetragen. Die Klägerin besitzt bereits drei Marken, eingetragen in den Jahren 1998, 2009 und 2010 mit teilweise identischen Waren und Dienstleistungen.

Im August 2017 stellte eine kroatische Antragstellerin, gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der UMV Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung der angegriffenen Marke Monopoly für alle von dieser Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Sie berief sich darauf, dass die erneute Anmeldung der Wortmarke Monopoly für identische Waren und Dienstleistungen eine bösgläubige Anmeldung darstellte, die rein dem Zweck diene, den nach fünf Jahren fälligen Benutzungsnachweis für die älteren Marken zu umgehen.

Die Nichtigkeitsabteilung der EUIPO wies den Antrag zunächst zurück, die zweite Beschwerdekammer hob die Entscheidung teilweise auf und erklärte die angegriffene Marke für alle von der älteren Marke identisch erfassten Waren und Dienstleistungen für nichtig.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klage der Firma Hasbro.

Entscheidung

Mit Entscheidung vom 21.4.2021 bestätigt das EuG (Aktenzeichen T133/19) die Entscheidung der Beschwerdekammer und weist die Klage von Hasbro zurück.

Der im vorliegenden Fall markenrechtlich zu verstehende Begriff Bösgläubigkeit sei in der UMV nicht definiert. Gemäß ständiger Rechtsprechung könnten aber schon folgende – nicht abschießend aufgeführten – Faktoren auf Bösgläubigkeit hinweisen:

  • Wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat für eine gleiche oder ähnliche Ware oder Dienstleistung ein gleiches oder ähnliches, mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbares Zeichen verwendet (Urteil Sprüngli).
  • Wenn die Absicht des Anmelders besteht, diesen Dritten an der weiteren Benutzung eines solchen Zeichens zu hindern.
  • Der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.

Der Begriff der Bösgläubigkeit beziehe sich somit auf einen subjektiven Beweggrund des Markenanmelders, nämlich eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv. Er beziehe sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweiche (EU:T:2016:396, LUCEO, Rn. 28).

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in den Verfahren selber eingeräumt, dass es die Markenanmeldung auch deshalb getätigt habe, um die ernsthafte Benutzung im Widerspruchsverfahren nicht nachweisen zu müssen, also insofern den Benutzungszwang des Markenrechts vermeiden zu können. Dies sei im Übrigen eine weit verbreitete und anerkannte Branchenpraxis.

Genau dieses Ziel, die fundamentalen Regeln des Markenrechts zum Schutz der Marke einerseits, aber auch des freien Wirtschaftslebens andererseits zu umgehen, falle laut EuG unter den Tatbestand der Bösgläubigkeit. Das Monopol des Markeninhabers dürfe daher nicht über die Benutzungsschonfrist hinausgehen.

Das EuG macht zudem deutlich, dass das Verhalten der Klägerin ihre Absicht zeige, das System des Unionsmarkenrechts zu verfälschen und zu destabilisieren.

Andere, verwaltungstechnische oder strategische Argumente lässt es nicht gelten.

Folgen für die Praxis

Das Urteil des EuG in Sachen Monopoly trägt entscheidend zu einem rechtssichereren Umgang mit der Tatsache Bösgläubigkeit im Unionsmarkenrecht bei. Die Rechtsvorschriften über die Unionsmarke verbieten nicht grundsätzlich eine wiederholte Anmeldung einer Marke und eine solche begründet auch per se noch keine Bösgläubigkeit. Aber Markenanmelder sollten Vorsicht walten lassen beim Anmelden einer identischen Marke für identische Waren und Dienstleistungen, die rein dem Zweck dienen ihr breites Waren- und Dienstleistungsverzeichnis über die Schonfrist hinaus nicht nachweisen zu müssen. Auch eine Anmeldung mit leicht veränderten Waren und Dienstleistungen ändert an dieser Bewertung nichts. Allerdings kann eine – aufgrund einer Modernisierung der ursprünglichen Marke – auch nur leichte Abwandlungen (Wort/Bildmarken) eine Neuanmeldung sogar nötig machen. Der Vorwurf der Bösgläubigkeit steht dann nicht mehr im Raum.


Weitere wichtige Urteile zur bösgläubigen Wiederholungsanmeldung:

Sie haben Fragen zu diesem Artikel?
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Alle Beiträge