FAQ
IP Help-Desk
Haben Sie sich schon immer mal gefragt, was denn eigentlich der Unterschied zwischen einem Patent und einer Erfindung ist? Da sind Sie nicht alleine. Mit einem kleinen Überblick solcher häufig gestellten Fragen und ihrer Beantwortung wollen wir Sie gerne vorab aufklären. Bei weiterem Informationsbedarf zu Ihren konkreten Anliegen wenden Sie sich gerne persönlich an uns.
Patente und Gebrauchsmuster (technische Schutzrechte)
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Eine Erfindung ist eine Idee (schöpferische Leistung) zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit den Mitteln der Technik, verbunden mit dem Weg zur Umsetzung. Die Erfindung kann ein Produkt oder ein Verfahren betreffen.
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Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes Schutzrecht mit Monopolcharakter für eine technische Erfindung. Das Patent schützt vor Nachahmung Dritter und wird auf Antrag von einem Patentamt, zum Beispiel dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) erteilt.
Voraussetzung für eine technische Erfindung sind gemäß § 1 Abs.1 PatG Neuheit, erfinderische, also nicht naheliegende Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.
Die Schutzdauer kann bis zu 20 Jahre betragen. -
Der Inhaber eines Patentes ist berechtigt, anderen die Nutzung der geschützten Erfindung zu untersagen. Patente lassen sich wie Güter handeln, z. B. verkaufen oder lizenzieren, verpfänden oder vererben. Patente sind oft ein Zeichen für die Innovationskraft eines Unternehmens. Sie können das Ansehen des Unternehmens fördern, bei der Vermarktung einer Erfindung helfen oder die Suche nach Investoren erleichtern.
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In der Patentanmeldung muss die Erfindung genau beschrieben und der Schutzumfang durch die Patentansprüche definiert werden. In den Patentansprüchen ist der Gegenstand oder das Verfahren des Schutzbegehrens durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung deutlich, zweifelsfrei, knapp gefasst und von einer Beschreibung gestützt unter Bezugnahme auf den einschlägigen Stand der Technik zu formulieren.
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- Deutsche Patentanmeldung: Schutz nur in Deutschland
(Anmeldeamt: DPMA – Deutsches Patent- und Markenamt) - Europäische Patentanmeldung: gemeinsame Anmeldung für alle Mitgliedsstaaten, Schutz nach Erteilung nur in den Mitgliedsstaaten, in denen das europäische Patent validiert wird (Anmeldeamt: EPA – Europäisches Patentamt)
- PCT-Anmeldung: Die Anmeldung gilt nicht „weltweit“, sondern nur für die Mitgliedstaaten, die bei der internationalen Anmeldung benannt werden
(Anmeldeamt: WIPO – World Intellectual Property Organization) - Gebrauchsmuster: Schutz nur in Deutschland
(Anmeldeamt: DPMA – Deutsches Patent- und Markenamt)
- Deutsche Patentanmeldung: Schutz nur in Deutschland
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Für die Einreichung einer deutschen oder europäischen Patentanmeldung benötigt man als Inländer keinen Patentanwalt, für die Anmeldung im Ausland muss man sich jedoch an einen in dem jeweiligen Land bestellten Anwalt wenden. Da es beim Schutzumfang der Erfindung entscheidend auf die Patentansprüche und deren Formulierung ankommt, ist es dennoch unbedingt sinnvoll, bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung auf den fachlichen Rat eines Patentanwalts zurückzugreifen.
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Ein Arbeitnehmererfinder ist ein Erfinder, der zugleich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Die Rechte an einer Arbeitnehmererfindung stehen prinzipiell dem Arbeitnehmererfinder zu. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, seinem Arbeitgeber jede Erfindung zu melden, die er während des Arbeitsverhältnisses macht, und die Erfindung gegebenenfalls an den Arbeitgeber abzutreten. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, diese Arbeitnehmererfindung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben.
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Das Gebrauchsmuster ist dem Patent ähnlich, allerdings lassen sich ausschließlich Gegenstände (d.h. keine Verfahren) schützen und die Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre. Zudem ist eine Eintragung als Gebrauchsmuster auch dann noch möglich, wenn der Erfinder seine Erfindung innerhalb des letzten halben Jahres vor der Gebrauchsmusteranmeldung (sog. Neuheitsschonfrist) veröffentlicht hat.
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Kostenloser Zugriff auf Patentdokumente:
- Espacenet – Zugang zur Datenbank EPODOC des EPA:
https://www.epo.org/searching-for-patents/technical/espacenet_de.html
https://worldwide.espacenet.com - DEPATISnet – Das elektronische Dokumentenarchiv des DPMA:
https://www.dpma.de/recherche/depatisnet/index.html
Kostenloser Zugriff auf Patentregister:
- DPMAregister – Amtliche Publikations- und Registerdatenbank:
https://register.dpma.de/DPMAregister/pat/basis - Europäisches Patentregister:
https://www.epo.org/searching-for-patents/legal/register_de.html - PATENTSCOPE – access to international Patent Cooperation Treaty (PCT) applications:
https://www.wipo.int/patentscope/en/
- Espacenet – Zugang zur Datenbank EPODOC des EPA:
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- Kostenlose Erfindersprechtage in der IHK Karlsruhe:
https://www.karlsruhe.ihk.de/innovation/innovation/erfindersprechtag-2448868 - Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes:
https://www.foerderinfo.bund.de/index.html - Deutsches Patent- und Markenamt:
https://www.dpma.de/service/kmu/information/index.html - Patentanwaltskammer:
https://www.patentanwalt.de/de/kammer/erfinderberatung.html - KMU-Fond (kleine und mittlere Unternehmen) des EUIPO – SME fund:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/online-services/sme-fund
- Kostenlose Erfindersprechtage in der IHK Karlsruhe:
Marken (Zeichen, Kennzeichen)
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Marken dienen als Herkunftsnachweis eines bestimmten Unternehmens auf dessen Waren und Dienstleistungen. Sie müssen kennzeichnungsstark, individuell und einprägsam sein und führen als eingetragene Marke zu einem Monopolrecht. Nicht als Marke schutzfähig sind beschreibende oder freihaltebedürftige Angaben. Ziel bei der Auswahl des Markenzeichens ist es, eine starke Marke zu kreieren, die sich dadurch gut gegen Mitbewerber durchsetzen und verteidigen lässt.
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- Deutsche Marke: Schutz nur in Deutschland
(Anmeldeamt: DPMA – Deutsches Patent- und Markenamt) - Unionsmarke: Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU
(Anmeldeamt: EUIPO – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) - Internationale Registrierung: Der Schutz gilt nicht „weltweit“, sondern nur in den Mitgliedstaaten, die bei der internationalen Anmeldung benannt werden.
(Anmeldeamt: WIPO – World Intellectual Property Organization)
- Deutsche Marke: Schutz nur in Deutschland
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Für die Einreichung einer deutschen oder EU-Markenanmeldung benötigt man als Inländer keinen Patentanwalt, für die Anmeldung im Ausland muss man sich jedoch an einen in dem jeweiligen Land bestellten Anwalt wenden. Bei der Anmeldung einer Marke muss man definieren, für welche Waren und/oder Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Markenanmeldung ist nicht möglich. Sofern man die Marke sowie die zugehörigen Waren/Dienstleistungen mit Umsicht auswählt, kann der Markenanmelder die Einreichung einer Markenanmeldung im Inland auch ohne einen Patent- oder Rechtsanwalt vornehmen.
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Mit der Registrierung einer Marke (Firmenname, Produktzeichen, Logo, Domain, Jingles etc.) kann der Markeninhaber sein Zeichen schützen. Seine Produkte und Dienstleistungen werden schneller wiedererkannt und können von denen der Mitbewerber unterschieden werden. Mit der Eintragung steht ihm ein Monopolrecht zu. Er kann sich zum einen gegen die unberechtigte Benutzung dieser Marke durch Dritte wehren, er kann sie aber auch selbst nutzen, verkaufen oder lizenzieren. Im Verletzungsfall stehen ihm gegenüber dem Verletzer Unterlassungs-, Auskunfts- , Vernichtungs- und Schadenersatzansprüche zu. Grundsätzlich gilt im deutschen und dem EU-Markenrecht das Prioritätsprinzip; das ältere Recht an der Marke hat Vorrang vor dem jüngeren Recht.
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Diese Zeichen stammen aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich. Deren falsche Verwendung kann aber auch in Deutschland insbesondere aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beanstandet werden.
® steht für „registered trademark“, im Deutschen „registrierte Marke“, und darf nur verwendet werden, wenn es sich tatsächlich um eine eingetragene Marke handelt.
TM steht für Trademark und sollte nur für Bezeichnungen verwendet werden, die auch im Geschäftsverkehr den Rang einer Marke haben.
© steht für Copyright und entfaltet nach der deutschen Rechtsprechung keine rechtliche Wirkung, gibt aber Dritten den Hinweis, dass es sich bei dem Werk um ein geschütztes geistiges Eigentum handelt, welches nicht ohne Genehmigung des Rechtsinhabers vervielfältigt werden darf.
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Kostenlose Suche nach Marken:
- TMview:
https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview - Global Brand Database:
https://www.wipo.int/reference/en/branddb
Kostenloser Zugriff auf Markenregister:
- DE-Marken: DPMAregister – Amtliche Publikations- und Registerdatenbank:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis - Unionsmarken: eSearch plus – Zugriff auf die Datenbank des EUIPO:
https://euipo.europa.eu/eSearch/ - IR-Marken: Madrid Monitor – gateway to the Madrid System:
https://www3.wipo.int/madrid/monitor/en/
- TMview:
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- Kostenlose Erfindersprechtage in der IHK Karlsruhe:
https://www.karlsruhe.ihk.de/innovation/innovation/erfindersprechtag-2448868 - Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes:
https://www.foerderinfo.bund.de/index.html - Deutsches Patent- und Markenamt:
https://www.dpma.de/service/kmu/information/index.html - Patentanwaltskammer:
https://www.patentanwalt.de/de/kammer/erfinderberatung.html - KMU-Fond (kleine und mittlere Unternehmen) des EUIPO – SME fund:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/online-services/sme-fund
- Kostenlose Erfindersprechtage in der IHK Karlsruhe:
Designs (Geschmacksmuster)
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Als „Design“ oder „Geschmacksmuster“ bezeichnet man die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, welches sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberfläche, Text, Werkstoff oder Verzierung ergibt. Es kann sowohl zwei- als auch dreidimensional sein.
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- Deutsches Design: Schutz nur in Deutschland
(Anmeldeamt: DPMA – Deutsches Patent- und Markenamt) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU
(Anmeldeamt: EUIPO – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) - Internationale Registrierung: Der Schutz gilt nicht „weltweit“, sondern nur in den Mitgliedstaaten, die bei der internationalen Anmeldung benannt werden
(Anmeldeamt: WIPO – World Intellectual Property Organization)
- Deutsches Design: Schutz nur in Deutschland
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Für die Einreichung einer deutschen Designanmeldung oder einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung benötigt man als Inländer keinen Patentanwalt, für die Anmeldung im Ausland muss man sich jedoch an einen in dem jeweiligen Land bestellten Anwalt wenden. Bei der Anmeldung eines Designs muss man Fotos oder Zeichnungen einreichen, die den Schutzgegenstand definieren. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Anmeldeunterlagen ist nicht möglich. Sofern man die Darstellungen des Designs mit Umsicht auswählt, kann der Anmelder die Einreichung einer Designanmeldung auch ohne einen Patent- oder Rechtsanwalt vornehmen.
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Kostenlose Suche nach Designs:
- DESIGNview:
https://www.tmdn.org/tmdsview-web/#/dsview - Global Design Database:
https://www.wipo.int/reference/en/designdb
Kostenloser Zugriff auf Designregister:
- DE-Designs: DPMAregister – Amtliche Publikations- und Registerdatenbank:
https://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/basis - Gemeinschaftsgeschmacksmuster: eSearch plus – Zugriff auf die Datenbank des EUIPO:
https://euipo.europa.eu/eSearch/ - IR-Designs – Hague Express Database:
https://www.wipo.int/hague/en/design_search/
- DESIGNview:
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- Kostenlose Erfindersprechtage in der IHK Karlsruhe:
https://www.karlsruhe.ihk.de/innovation/innovation/erfindersprechtag-2448868 - Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes:
https://www.foerderinfo.bund.de/index.html - Deutsches Patent- und Markenamt:
https://www.dpma.de/service/kmu/information/index.html - Patentanwaltskammer:
https://www.patentanwalt.de/de/kammer/erfinderberatung.html - KMU-Fond (kleine und mittlere Unternehmen) des EUIPO – SME fund:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/online-services/sme-fund
- Kostenlose Erfindersprechtage in der IHK Karlsruhe:
Beruf des Patentanwalts und Ausbildung zum Patentanwalt
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Der Bewerber (Patentanwaltskandidat) muss ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer an einer Universität erfolgreich absolviert haben. Danach schließt sich eine mindestens 34-monatige juristische Ausbildung auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes an.
Mehr Informationen:
https://www.patentanwalt.de/de/patentanwaelte/ausbildung.html
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Patentanwälte arbeiten an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht. Hier wirkt der Patentanwalt als „Dolmetscher“ und Mittler, da er im Recht genauso zu Hause ist wie in Wissenschaft und Technik. Er hilft hochspezialisierten Technikern, Chemikern und Physikern sowie Unternehmen, die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorzüge der diversen Schutzrechte zu nutzen.
Die wesentlichen Tätigkeiten des Patentanwalts sind:
- Beratung zu Patenten, Marken, Design
- Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs, Marken im Inland und Ausland
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Bundessortenamt, dem Europäischen Patentamt, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO, OMPI), sowie in besonderen Fällen auch vor dem Bundesgerichtshof
- Überwachung von Schutzrechten und ihre Verwaltung (z.B. Einzahlung von Jahresgebühren)
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen; Auftreten vor allen einschlägigen Gerichten
- Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten von Arbeitnehmer-Erfindungen
- Beratung bei Lizenzverträgen einschl. Ausarbeitung
- Durchführung von Recherchen und Erstellung von Dokumentationen
- Anfertigung von Übersetzungen rechtlichen und technischen Inhalts
Mehr Informationen:
https://www.patentanwalt.de/de/patentanwaelte/berufsbild.html -
Ein Patentanwalt ist – wie ein Rechtsanwalt auch – ein Organ der Rechtspflege.
Anders als Rechtanwälte haben Patentanwälte jedoch ein naturwissenschaftliches oder technisches Universitätsstudium mit Erfolg abgeschlossen, mindestens ein Jahr praktisch auf einem technischem Gebiet gearbeitet, bevor sie sich anschließend in einer dreijährigen juristischen Patentausbildung umfassende Kenntnisse auf dem besonderen Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in einer Patentanwaltskanzlei, beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie dem Bundespatentgericht aneignen und diese speziellen Kenntnisse mit einer Patentanwaltsprüfung abschließen. Damit haben Patentanwälte eine der längsten Ausbildung in Deutschland zu absolvieren. Um dem hohen Anspruch gerecht zu werden, Innovationen bewerten und vor Nachahmern schützen zu können und rechtlich die Weichen für den Erfolg einer technischen Neuerung, einer Marke oder eines Designs stellen zu können, sind sie – anders als der Rechtsanwalt – explizit dafür ausgebildet.
Ein Patentanwalt verfügt also über ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium und eine juristische Zusatzausbildung und ist daher im Rahmen der Patentanwaltsordnung berechtigt, Dritte vor den Patent- und Markenämtern und dem Bundespatentgericht in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren zu vertreten.
Für die Patentverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) gibt es die zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt, die häufig zugleich als Patentanwalt in einem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zugelassen sind.
Im Gegensatz zu Rechtsanwälten sind Patentanwälte somit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildete Fachleute mit zusätzlichem technischen Sachverstand. Sie schützen, betreuen und verteidigen insbesondere Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Arbeitnehmererfinderrecht und Lizenzverträge im In- und Ausland.
Vor Gericht tragen Patentanwälte eine schwarze Robe mit einem Besatz aus blauer Seide.