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EuG gewährt Markenschutz für Lippenstiftform

September 2021

Dem Kosmetikkonzern Guerlain wurde zunächst der Markenschutz für seine Lippenstiftform verweigert. Das EuG in Luxemburg spricht ihm nun für seine besondere Form doch Markenschutz zu.

Urteil vom 14.07.2021, T-488/20, Guerlain/EUIPO

Sachverhalt

2018 beantragte der französische Kosmetikkonzern Guerlain die Eintragung einer dreidimensionalen EU-Marke, die aus der Form eines länglichen, auf einer Längsseite abgeflachen Lippenstiftetuis mit abgerundeten Enden besteht. Die Marke beanspruchte Schutz für „Lippenstifte“ in Klasse 3.

Grundsätzlich sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass diese es ermöglicht, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Ware von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies gilt auch für Form-Marken.

Das Europäische Amt für geistiges Eigentum EUIPO wies den Antrag auf Eintragung dieser Marke zunächst ab und verweigerte ihr den Markenschutz.

Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass die vorliegende Form-Marke nicht hinreichend von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche und folglich keine Unterscheidungskraft besitze.

Gegen diese Einschätzung wendet sich der Kosmetikkonzert Guerlain an das Europäische Gericht.

Entscheidung

Die Richter in Luxemburg heben daraufhin die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO auf und stellen fest:

  • Erstens ist die erforderliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht alleine anhand der Originalität oder Neuheit innerhalb der Branche zu beurteilen. Andererseits bedeute die Tatsache, dass in der Branche eine Vielzahl von Warenformen bekannt ist, auch nicht, dass eine etwaige neue Form zwangsläufig als eine weitere Variante wahrgenommen werden und ihr dadurch zwangsläufig Unterscheidungskraft fehlen muss.
  • Zweitens sind grundsätzlich alle Formen zu berücksichtigen, die der Verbraucher auf dem Markt zu sehen gewohnt ist. Je näher die als Marke angemeldete Form an der wahrscheinlichsten Form der fraglichen Ware liegt, desto eher fehlt ihr Unterscheidungskraft. Die Abweichung muss folglich erheblich sein, um die Eignung als Herkunftsfunktion erfüllen zu können.
  • Drittens kommt es darauf an, dass der Durchschnittsverbraucher die Ware in einer dreidimensionalen Form als Marke wahrnehmen und von den Produkten anderer Unternehmen unterscheiden kann. Diese Einschätzung hat nicht nach einem immer subjektiven Qualitätsdesign oder ästhetischen Erscheinungsbild zu erfolgen. Vielmehr ist zu beurteilen, ob dieses spezifische Erscheinungsbild der Marke eine objektive und in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise, des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, geeignet ist, eine ungewöhnliche visuelle Wirkung mit Wiedererkennungswert hervorzurufen.
  • Viertens ist im vorliegenden Fall die Marke mit ihrer an einen Schiffsrumpf oder eine Kinderkrippe erinnernden Form als ungewöhnlich und sich von den anderen Formen auf dem Markt erheblich unterscheidend einzustufen. Branchenüblich sind zylindrische oder quader-förmige Lippenstifte.
  • Schließlich verstärkt die vorgebrachte Tatsache, dass sich der von der Marke dargestellte Lippenstift nicht aufrecht hinstellen lässt, den phantasievollen und ungewöhnlichen visuellen Eindruck der Form. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden von dieser – im Übrigen auch leicht einprägsamen Form – überrascht und nehmen sie als erheblich von der Norm und den Gewohnheiten im Bereich der Lippenstifte abweichend wahr. Damit ist sie geeignet, auf die Herkunft der betreffenden Waren hinzuweisen.

Folglich besitzt die dreidimensionale Marke Unterscheidungskraft. Die auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV gestützte Zurückweisung ist nicht gerechtfertigt und die angemeldete Marke kann eingetragen werden.

Folgen für die Praxis

Viele Produkte besitzen eine unverwechselbare Form und damit ein besonderes Design, das geschützt werden sollte, um etwaige Nachahmer fernzuhalten. Ist diese Form neu, ist es üblich, diese Form durch ein Designschutzrecht bzw. Geschmacksmuster schützen zu lassen. Dieser Schutz endet nach 25 Jahren.

Eine Alternative bietet der Schutz als dreidimensionale Marke, die zum einen auch Jahre nach der ersten Veröffentlichung beantragt werden kann und zum anderen zeitlich unbegrenzten Schutz ermöglicht.

Für die Anerkennung einer dreidimensionalen Form als Marke ist entscheidend, ob die gewählte Form ungewöhnliche Merkmale aufweist, erheblich von der branchenüblichen Norm und Form abweicht und diese Form als Herkunftshinweis für die betreffenden Waren vom Verbraucher erkannt werden kann.

Mit der Entscheidung des Gerichts gesellt sich nun ein weiterer Aspekt zu den Beurteilungskomponenten, nämlich das „überraschende Element“, das als außerhalb der Norm wahrgenommen und den maßgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftsnachweis dienen kann.

Auch wenn der Nachweis der Unterscheidungskraft bei dieser Markenform eine größere Herausforderung als bei herkömmlichen Marken darstellt, wird tendenziell vermehrt dreidimensionalen Formen Markenschutz gewährt. Diese Chance sollte man nutzen.

Weitere richtungweisende Entscheidungen zum Markenschutz der Formmarken

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