COVID-19 Maßnahmen der Kanzlei und Ämter
Aufgrund der sich zuspitzenden Lage um das Coronavirus SARS-CoV-2 möchten wir Sie über die Covid-19 Maßnahmen der Kanzlei und der Patentämter informieren.
COVID-19 Maßnahmen der Kanzlei
Selbstverständlich verfolgen wir aufmerksam die aktuellen Entwicklungen, Empfehlungen und Vorgaben. Unsere Maßnahmen werden hierauf ständig angepasst.
Für all unsere Mitarbeiter haben wir zusätzliche Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet. Die Kanzlei wird solange dies möglich ist mit einer Mischung aus Vor-Ort-Betrieb und Homeoffice arbeiten.
Um die Qualität und die Kontinuität unserer Dienstleistung auch bei weiteren Einschränkungen sicherzustellen, bestehen Notfallstrukturen für alle Kanzlei-Dienste.
Grundsätzlich sind wir wie gewohnt für Sie erreichbar. Bitte kommunizieren Sie mit uns nach Möglichkeit nur per E-Mail. So können wir Ihnen schnell eine Antwort geben. Gerne erreichen Sie uns auch wie gewohnt telefonisch. Sollten Sie den gewünschten Ansprechpartner nicht direkt erreichen können, wird dieser Sie schnellstmöglich zurückrufen.
Im Einklang mit den aktuellen Empfehlungen haben wir sämtliche nicht zwingend notwendigen Reisetätigkeiten vorübergehend eingestellt. Zur Risikominimierung werden wir außerdem vorerst auf persönliche Mandantentermine verzichten. Persönliche Absprachen können per Video-Konferenz oder telefonisch erfolgen. Mit den COVID-19 Maßnahmen der Kanzlei sehen wir uns bestens gerüstet und stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Auswirkung auf Amtsfristen
Auch die Patent- und Markenämter haben mittlerweile auf die COVID-19 Pandemie reagiert und Sonderregelungen zu den Amtsfristen veröffentlicht:
Deutsches Patent- und Markenamts (DPMA):
- Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom DPMA gewährt wurden, wurden bis zum 4. Mai 2020 verlängert bzw. es wurde bis dahin nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden. Es ergehen keine gesonderten Mitteilungen über die Fristverlängerungen. Darüber hinaus wird das DPMA die amtsseitig zu setzenden Fristen weiterhin der Situation entsprechend großzügig bestimmen.
- Gesetzliche Fristen können vom DPMA nicht verlängert werden. Wird eine gesetzlich bestimmte Frist aufgrund der aktuellen Umstände unverschuldet versäumt, kann auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgen. Die Erfüllung der Voraussetzungen hierfür wird von der zuständigen Stelle im Einzelfall geprüft. Sofern bei Ihnen Umstände vorliegen, durch welche die Einhaltung von gesetzlichen Fristen beeinträchtigt worden ist, ist eine Dokumentation zur Schilderung der Umstände erforderlich. Bitte nehmen Sie in diesem Fall schnellstmöglich Kontakt zu uns auf, damit wir die erforderlichen Schritte vorbereiten und einleiten können.
- Ab dem 18. März 2020 wurde das DPMA für den Publikumsverkehr geschlossen. Wir arbeiten fast ausnahmslos elektronisch, sodass die Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten nicht beeinträchtigt ist und wird.
- Im Zusammenhang mit Anhörungen gilt bis auf Weiteres:
- Es wird nicht mehr zu Anhörungen in einseitigen wie auch mehrseitigen Verfahren geladen.
- Terminierte Anhörungen finden zumindest bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr statt und werden von Amts wegen aufgehoben. Die Aufhebung von Amts wegen wird schriftlich mitgeteilt.
Quelle:
https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/aktuelles/coronavirus/index.html
Europäisches Patentamt (EPA):
- Alle Fristen, die ab dem 15. März 2020 ablaufen, werden automatisch bis zum 2. Juni 2020 verlängert.
- Sollte die Störung über den 2. Juni 2020 hinaus andauern, wird das EPA eine weitere Mitteilung veröffentlichen.
- Alle mündlichen Verhandlungen in Prüfungs- und Einspruchsverfahren, die bis 14. September 2020 anberaumt wurden, werden bis auf Weiteres verschoben. Ausnahme hiervon bilden Verhandlungen, bei denen die Durchführung als Videokonferenz wurde bestätigt wurde.
- Mündliche Verhandlungen vor den Beschwerdekammern finden nicht vor dem 15. Mai 2020 statt.
Quellen:
https://www.epo.org/news-issues/covid-19_de.html
https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/communications/2020/20200315_de.html
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO):
Alle Fristen, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 17. Mai 2020 ausliefen, wurden automatisch bis zum 18. Mai 2020 verlängert.
Quelle:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/covid-19-information9
Internationales Büro der WIPO
(Internationale Anmeldung von Marken und Designs):
- Es gelten die allgemeinen Regeln zur Entschuldigung von Fristversäumnissen: Wenn im Falle der Störung des Postdienstes sowie der elektronischen Kommunikation ein an die WIPO gerichtetes Schriftstück innerhalb von fünf Tagen nach Wiederaufnahme des (elektronischen) Post- oder Zustelldienstes eingereicht wird, kann dieses Schriftstück dennoch als rechtzeitig angesehen werden. Als Ursache für die Störung des Postdienstes werden in diesem Zusammenhang explizit die COVID-19 Pandemie oder dadurch verursachte Maßnahmen wie Quarantäne, Selbstisolation, vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeiten etc. erwähnt. In jedem Fall muss zusätzlich zu dem Schriftstück innerhalb von sechs Monaten auch eine Begründung für die Fristversäumnis sowie entsprechende Nachweise für die Störung vorgelegt werden.
- Außerdem wird zu den Markenangelegenheiten auf die Möglichkeit verwiesen, bei Versäumnis bestimmter Fristen innerhalb von 2 Monaten ab dem ursprünglichen Fristablauf eine Weiterbehandlung zu beantragen. Der Antrag muss nicht begründet werden und erfordert lediglich die Bezahlung der vorgeschriebenen amtlichen Weiterbehandlungsgebühr.
- Ebenfalls wird darauf verwiesen, dass Fristen, die gegenüber einem nationalen Patent- oder Markenamt einzuhalten sind und an einem Tag ablaufen, an dem dieses Amt geschlossen ist, erst an dem ersten Folgetag ablaufen, an dem das Amt wieder geöffnet ist.
Andere Patent- und Markenämter:
Auf der folgenden Seite veröffentlicht das deutsche Rechercheunternehmen SMD Group einen aktuellen Überblick* über die Regelungen und Maßnahmen verschiedenster Patent- und Markenämter:
https://www.country-index.com/covid19info.aspx?utm_source=Text_COVID19&utm_medium=Link&utm_campaign=CI_Newsletter_04_2020
*) (für die Richtigkeit der Informationen können wir keine Haftung übernehmen)
Das LBP-Team wünscht Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeitern alles erdenklich Gute – und bleiben Sie bitte gesund!
Sollten Sie noch Fragen haben, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.
Dr. Philipp Ganz
Patentanwalt