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Banane? Chiquita! Wenn Bildmarken nicht ausreichen

Dezember 2024

Kann eine einfache ovaloide Form in Blau und Gelb unterscheidungskräftig genug für den Schutz als Bildmarke in der EU sein?

Chiquita Banane gelb
Chiquita Banane blau

Marken geraten oft ins Visier der Rechtsprechung, insbesondere wenn sie auf schlichte Designs setzen, um die Identität eines Unternehmens zu transportieren. So auch im Fall der blauen und gelben Bildmarke von Chiquita Brands LLC, die kürzlich die Anforderungen des Europäischen Gerichts für den Schutz als Unionsmarke nicht erfüllte (Judgment of the General Court in Case T-426/23 | Chiquita Brands v EUIPO – Compagnie financière de participation (Representation of a blue and yellow oval)). Obwohl die Marke als Teil der breiteren Chiquita-Identität vor allem für Bananen bekannt sein dürfte, urteilte das Gericht, dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Dieser Fall zeigt, wie schwierig es sein kann, geometrische Formen und Primärfarben als Grundlage für eine rechtlich schützbare Marke zu nutzen. Wie beim Schälen einer Banane legte das Gericht die grundlegenden Elemente der Marke frei und entschied letztlich, dass diese nicht ausreichten, um die Herkunft frischer Früchte zu kennzeichnen. In diesem Artikel beleuchten wir die Argumente des Gerichts, die Verteidigung von Chiquita und die weiteren Konsequenzen für Markeninhaber.

Sachverhalt

Im Jahr 2008 ließ Chiquita Brands eine blaue und gelbe geometrische Form als Unionsmarke registrieren, die mehrere Waren, darunter frische Früchte und insbesondere Bananen, abdeckte. Die Form besteht aus einer blauen oval-ähnlichen Form, die von dünnen gelben und blauen Linien umrahmt wird:

2020 beantragte jedoch die Compagnie financière de participation die Nichtigerklärung der Marke mit der Begründung, ihr fehle die originäre Unterscheidungskraft. Das EUIPO erklärte die Marke 2023 für frische Früchte, einschließlich Bananen, für ungültig, da die Kriterien für eine Unionsmarke nicht erfüllt wurden. Chiquita legte Berufung ein, doch das Europäische Gericht bestätigte die Entscheidung.

Chiquita stützte ihre Verteidigung auf folgende Argumente:

1. Originäre Unterscheidungskraft:

Chiquita gliederte ihren Klagegrund in zwei Hauptrügen. Sie machte geltend, die Beschwerdekammer habe Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die angefochtene Marke zum einen wegen ihrer Form und zum anderen wegen ihrer Farbgestaltung keine Unterscheidungskraft habe.

a) Form der angegriffenen Marke
Chiquita argumentierte, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Oval, sondern um ein „ovaloides“ Design handle – eine auffällige und von der Norm abweichende geometrische Form, genauer gesagt nicht eine einzelne Form, sondern insgesamt drei Formbestandteile, nämlich ein „inneres blaues Ovaloid“, das von einem „dünnen gelben Ovaloid“ eingerahmt sei, das wiederum von einem „dünnen blauen Ovaloid“ eingerahmt sei. Die besondere Kombination dieser drei Formelemente erinnere an eine Rennbahn, was die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke verstärke.

b) Farbgestaltung der angefochtenen Marke
Chiquita machte geltend, dass die Abwechslung der drei Farbelemente – „blau (dünn) -gelb (dünn) – blau (breit)“ – in einer bestimmten geometrischen Form die originäre Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke verstärke. Die vermeintliche häufige Verwendung der Farben Gelb und Blau im Zusammenhang mit frischen Früchten könne nicht ausreichen, um die Eintragung der angefochtenen Marke zu verhindern, da diese ja zusätzlich aus einer bestimmten Form bestehe.

2. Erworbene Unterscheidungskraft:

Chiquita führte an, dass die Marke durch langjährige Nutzung EU-weit Bekanntheit erlangt habe. Sie legte Beweise wie Verkaufszahlen, Marketingmaterialien und Verbraucherumfragen vor, um zu zeigen, dass die Marke in den Köpfen der Verbraucher mit ihrem Unternehmen verbunden sei.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies beide Argumente zurück und stellte die Schlichtheit des Designs sowie die Schwächen der vorgelegten Beweise in den Mittelpunkt seiner Entscheidung.

1. Fehlende originäre Unterscheidungskraft

a) Das Gericht wies darauf hin, dass eine Darstellung einer geometrischen Grundfigur nur dann eine identifizierende Funktion erfüllen könne, wenn sie Elemente enthält, die geeignet sind, sie von anderen Darstellungen dieser Grundfigur zu unterscheiden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen. 

Die angefochtene Marke könne als reines Bildzeichen beschrieben werden, das eine runde blaue Form darstellt, die von zwei geschwungenen Linien in Gelb und Blau umgeben ist. Diese Marke stelle eine geringfügige Abwandlung eines Ovals, d. h. einer geometrischen Grundform, dar. Dabei sei die genaue Benennung der geometrischen Form dieser Marke für die Beurteilung ihrer originären Unterscheidungskraft unerheblich.

Die drei Bildelemente der angefochtenen Marke hätten eine identische Form, die sich nur in der Größe unterscheidet, und seien nicht in unerwarteter Weise kombiniert. Auch wenn die Form der Marke aus drei sich überlappenden Ovalen bestehe, werde sie als eine einfache geometrische Form wahrgenommen. Im Übrigen seien ovale Etiketten in der Frischobstbranche weit verbreitet seien, da sie sich leicht auf gebogenen Oberflächen wie Bananen anbringen lassen. Unter diesen Umständen sei die Form der angefochtenen Marke, wenn sie auf frischen Früchten wie Bananen angebracht ist, nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen und diese Waren von anderen auf dem Markt befindlichen Waren zu unterscheiden, sondern werde lediglich als dekoratives Element wahrgenommen

Nach alledem würden die maßgeblichen Verkehrskreise die Form der angegriffenen Marke als eine einfache Form wahrnehmen, die kein leicht und unmittelbar einprägsames Erscheinungsbild aufweist, das es ihnen ermöglichen würde, sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrzunehmen. Diese Form besitze deshalb keine originäre Unterscheidungskraft.

b) Farben und abstrakte Farbkombinationen können nach Ansicht des Gerichts nur in Ausnahmefällen als originär unterscheidungskräftig angesehen werden, da sie sich vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren nicht unterscheiden lassen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft dienen. Die Verbraucher seien nicht daran gewöhnt, aufgrund der Farbe einer Ware oder der Farbe ihrer Verpackung, die kein grafisches oder Wortelement enthält, auf deren Herkunft zu schließen, da eine Farbe als solche in der gängigen Handelspraxis in der Regel nicht als Identifizierungsmittel verwendet werde. Eine Farbe sei normalerweise nicht von sich aus geeignet, die Waren eines bestimmten Unternehmens zu unterscheiden.

Die Farben Blau und Gelb des vorliegenden Falls seien Primärfarben und deren Kombination sei ein einfaches Element, das sich den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht einprägen könne. Deren Verwendung in der Form eines Ovals oder in den beiden Linien, die diese Form umschließen, würden keine besondere Komplexität aufweisen, die diese Kombination besonders charakteristisch oder auffällig machen würde. 

Da diese Farben Blau und Gelb im Zusammenhang mit „frischen Früchten“ häufig verwendet werden, würden diese Farben nicht von der Branchenüblichkeit abweichen und seien nicht geeignet, die fraglichen Waren zu unterscheiden. Folglich weise die blau-gelbe Farbgestaltung der angegriffenen Marke keine Unterscheidungskraft auf.

2. Unzureichende Beweise für erworbene Unterscheidungskraft

Die vorgelegten Beweise überzeugten das Gericht nicht aus folgenden Gründen:

Geografische Begrenzung: Die meisten Beweise bezogen sich nur auf vier Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Italien und Schweden). Da die Klägerin keine Erklärungen oder Beweise dafür vorgelegt habe, dass die Situation auf dem Markt für frisches Obst in diesen vier Mitgliedstaaten die gleiche sei wie in den anderen Mitgliedstaaten, reiche dies nicht aus, um eine EU-weit erlangte Unterscheidungskraft nachzuweisen, wie sie nach Artikel 7(3) UMV erforderlich ist.

Nutzung mit zusätzlichen Elementen: Die vorgelegten Beweise könnten in ihrer Gesamtheit nicht belegen, dass die angefochtene Marke in der eingetragenen Form Unterscheidungskraft erworben habe. Denn die Beispiele zeigten die Marke nur zusammen mit anderen Bestandteilen, etwa dem Schriftzug „Chiquita“ oder anderen Bildelementen, doch stellten sie keine Abbildung der angegriffenen Marke als solcher dar.

Folgen für die Praxis

Der Fall Chiquita verdeutlicht die Schwierigkeiten, einfache Bildmarken nach der Unionsmarkenverordnung schützen zu lassen. Geometrische Formen und Primärfarben erfüllen nur selten die strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft, insbesondere in Branchen, in denen solche Designs weit verbreitet sind.

Dabei stellt das Gericht besonders auf die Branchenüblichkeit als Kriterium für die Anforderungen an das Erfüllen „jeglicher Unterscheidungskraft“ nach Artikel 7(1)(b) UMV ab und weist in diesem Zusammenhang auf die weite Verbreitung ovaler Etiketten in der Frischobstbranche (da „sie sich leicht auf gebogenen Oberflächen wie Bananen anbringen lassen“) sowie die häufige Verwendung der Farben Blau und Gelb im Zusammenhang mit „frischen Früchten“ hin.

Für Unternehmen unterstreicht dieser Fall die Bedeutung, Marken zu entwickeln, die über funktionale oder dekorative Elemente hinausgehen. Eine erfolgreiche Marke muss einzigartige Merkmale aufweisen, die sich in den Köpfen der Verbraucher verankern und als eindeutige Herkunftskennzeichnung fungieren können.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichts dient als Warnung für Markeninhaber, die sich auf einfache Bildmarken verlassen. Obwohl das blaue und gelbe Ovaloid (oder wie man die oval-mäßige Form bezeichnen möchte) ein bekanntes Element der Chiquita-Marke ist, konnte es nicht für sich allein als Unionsmarke bestehen.

Dieser Fall verdeutlicht, dass Marken nicht nur ästhetisch ansprechend, sondern auch rechtlich eindeutig unterscheidbar sein müssen. Geometrische Formen und einfache Farben mögen sich als Designs bewähren, doch sie müssen auch über das Gewöhnliche hinausgehen, um rechtlichen Schutz zu genießen. Kreativität, Unterscheidungskraft und starke Verbraucherwahrnehmung sind entscheidende Bausteine für den Erfolg im komplexen Bereich des Markenrechts.

Bildquelle: Regina Blumenröhr
Urteil des General Court, T-426/23, 13. November 2024

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Dietrich Blumenröhr

Dietrich Blumenröhr Patentanwalt

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